Gentests gegen den Willen der Mutter: Neues Gesetz zu Vaterschaftstests

Der Bundestag hat das "Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren" beschlossen. Damit wird die Rechtsposition vieler Männer gestärkt.

Anfechtungsverfahren der Vaterschaft sind binnen einer Frist von zwei Jahren ab Geburt möglich Bild: dpa

BERLIN taz Die Feststellung der Vaterschaft wird stark vereinfacht. Gestern hat der Bundestag ein entsprechendes Gesetz beschlossen. Künftig können Väter ohne jede Frist und ohne jeden Anlass ihre Vaterschaft überprüfen lassen. Heimliche Gentests bleiben aber verboten.

Das Gesetz geht auf eine Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts vom Februar 2007 zurück. Dort hatte ein Vater geklagt, der die Vaterschaft seines Kindes nicht legal überprüfen konnte. Die zweijährige Anfechtungsfrist nach der Geburt war verstrichen. Und ein heimlicher Gentest wurde nicht als "neue Tatsache" akzeptiert, um eine erneute zweijährige Anfechtungsfrist auszulösen.

Karlsruhe sah in dieser Unmöglichkeit, die Vaterschaft zu überprüfen, eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Die Richter - sieben Männer und eine Frau - forderten deshalb den Gesetzgeber auf, bis zum 31. März 2008 ein neues Verfahren einzuführen, mit dem Väter ohne weiteres ihre biologische Elternschaft überprüfen lassen können. Dieser Pflicht kam der Bundestag nun nach.

Künftig wird es zwei Verfahren zur Überprüfung der Vaterschaft geben: das Klärungsverfahren und das Anfechtungsverfahren. Beim Klärungsverfahren bekommen die Beteiligten zwar Gewissheit, rechtlich hat es aber keine Folgen für die Beziehung von Vater und Kind. Dieses neue Verfahren kann vom Vater, der Mutter oder vom Kind ausgelöst werden. Die jeweils anderen müssen mitwirken und Zellmaterial, zum Beispiel Speichel oder Haare, zur Verfügung stellen.

Daneben wird es weiterhin das Anfechtungsverfahren geben, das bei negativem Ausgang die rechtliche Vaterschaft beseitigt. Der Vater ist dann nicht mehr mit dem Kind verwandt und ist auch nicht mehr zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Dieses Verfahren kann weiterhin nur binnen einer Frist von zwei Jahren ab Geburt oder ab Kenntnis neuer verdachtauslösender Tatsachen durchgeführt werden.

Faktisch spielt die Frist jetzt aber keine Rolle mehr. Denn das Klärungsverfahren kann ja jederzeit durchgeführt werden. Und wenn es negativ ausgeht, beginnt eine neue Zweijahresfrist für eine mögliche Anfechtung.

Bei fast allen Schritten gibt es allerdings Klauseln, die eine besondere Beachtung des Kindeswohls vorschreiben. So darf die Vaterschaft nicht in einer Situation geklärt werden, wo dies für das Kind eine "unzumutbare erhebliche Beeinträchtigung" darstellt. Justizministerin Brigitte Zypries (SPD) nannte als Beispiel ein magersüchtiges Mädchen, bei dem Selbstmordgefahr droht, wenn die Beziehung zu seinem Vater infrage gestellt würde.

Heimliche Vaterschaftstests bleiben weiterhin verboten. Ihr Ergebnis kann auch nicht als neue Tatsache ein Anerkennungsverfahren auslösen. Dennoch wird es sie vermutlich weiterhin geben. Ob heimliche Tests bestraft werden, muss in einem Gendiagnostikgesetz entschieden werden, das Gesundheitsministerin Ulla Schmidt schon seit Jahren vorbereitet. Justizministerin Zypries hat sich für eine Bestrafung ausgesprochen.

Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags geht davon aus, dass nur rund 3,7 Prozent der Kinder in Europa nicht von ihrem rechtlichen Vater gezeugt wurden. Deshalb wird die Vaterschaft nach Aussagen von Testlaboren auch in vier von fünf Testfällen bestätigt. Väter lassen meist erst (heimlich) testen, wenn eine Beziehung zu Ende ist, weil sie verletzt sind, und auch um keinen Unterhalt zahlen zu müssen.

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