Gesetzentwurf gegen Feindeslisten: Journalisten dürfen Namen nennen

Justizministerin Lambrecht hat ihren Gesetzentwurf gegen Feindeslisten überarbeitet. Medien- und Antifa-Recherchen sollen nicht mehr betroffen sein.

Eine Frau mit weißgrauen Haaren und Brille in einem roten Blazer

Reagiert auf scharfe Kritik am ersten Gesetzentwurf: Bundesjustizministerin Christine Lambrecht Foto: Kay Nietfeld/dpa

BERLIN taz | Justizministerin Christine Lambrecht (SPD) hat ihren Gesetzentwurf zur Bestrafung von „Feindeslisten“ entschärft. Journalistische und zivilgesellschaftliche Aufklärung soll ausdrücklich von der Strafbarkeit ausgenommen werden. Der Gesetzentwurf, der der taz vorliegt, soll am Mittwoch im Kabinett beschlossen werden. Die geplante Strafvorschrift zielt vor allem auf so genannte Feindes- oder Todeslisten, wie sie im rechtsextremistischen Milieu verbreitet werden.

In dem neuen Gesetzentwurf steht ein Verweis auf die so genannte Sozialadäquanz-Klausel des Paragraphen 86. Danach bleibt die „Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens“ ebenso straffrei, wie wenn die Handlung der „staatsbürgerlichen Aufklärung“ oder „ähnlichen Zwecken“ dient. Die bewährte Klausel kommt bereits an vier Stellen des Strafgesetzbuches zum Einsatz, unter anderem bei der „Volksverhetzung“.

In der Begründung zum Gesetzentwurf gegen Feindeslisten wird zudem erwähnt, dass die „Veröffentlichung der Recherchearbeit von Vereinen zur Aufdeckung extremistischer Bestrebungen“ nicht strafbar sein soll. Dementsprechend könnten auch die Outing-Bulletins von Antifa-Gruppen geschützt sein.

Weiter heißt es in der Begründung nun, dass die anprangernde Nennung von Namen vor allem dann strafbar sein soll, wenn sie mit „subtilen Andeutungen“, verbunden wird, „die zu einem Einwirken auf die betroffene Person motivieren könnten (‚Man könnte ihr/ihm mal einen Besuch abstatten‘).“

Scharfe Kritik am ursprünglichen Entwurf

Mit diesen Änderungen reagiert die Ministerin auf deutliche Kritik an einem früheren Vorschlag zu einem Gesetz gegen Feindeslisten. Anfang Februar hatte die Ministerin einen ersten Entwurf für einen neuen Paragraph 126a im Strafgesetzbuch vorgelegt.

Danach soll das „gefährdende Verbreiten personenbezogener Daten“ mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden. Voraussetzung für die Strafbarkeit ist, dass die Art und Weise des Verbreitens „geeignet ist“, die Betroffenen der Gefahr einer schweren Straftat auszusetzen.

Der urprüngliche Gesetzentwurf wurde aber schnell als zu weitgehend kritisiert. Schließlich ist keine böse Absicht erforderlich, dass die Verbreitung von Namen Gefahren auslöst. Die bloße Eignung dazu genügt. Die Organisation „Reporter ohne Grenzen“ warnte deshalb, dass sich der Gesetzentwurf auch gegen journalistische Berichterstattung wenden könnte.

Ebenso argumentierte Sebastian Golla, Juniorprofessor für Strafrecht an der Uni Bochum: „Führt etwa ein Dortmunder Lokaljournalist, der über das neue Luxusauto eines Schalker Profis berichtet, durch die Verbreitung personenbezogener Daten die Gefahr einer Sachbeschädigung herbei?“ Der Rechtswissenschaftler warnte davor, dass Journalisten sich eingeschüchtert fühlen könnten und künftig lieber keine Namen mehr nennen könnten.

Die beiden Linke-Abgeordneten Martina Renner (Bundestag) und Katharina König-Preuß (Thüringer Landtag) befürchteten zudem, dass sich das Gesetz auch gegen „antifaschistische Recherchearbeit“ richten könnte.

Diese drohenden Probleme scheinen mit der überarbeiteten Fassung des Gesetzentwurfes abgewendet.

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