Gesetzentwurf zum Leistungsschutzrecht: Unscharf, unkonkret und unpräzise

Verlage sollen ein besonderes Leistungsschutzrecht bekommen. Doch schwammige Definitionen bedeuten juristische Grauzonen für Blogger – und was ist eigentlich mit Google?

Das Leistungsschutzrecht wabert jetzt durch die Netzwelt. Bild: himberry/photocase.com

BERLIN taz | Dass wir das noch erleben dürfen: Die schwarz-gelbe Koalition hat diversen Ankündigungen tatsächlich noch Taten folgen lassen – seit Donnerstag geistert nun also ein veritabler Gesetzentwurf zum umstrittenen Leistungsschutzrecht für Verlage durch die Netzwelt. Die Bundesregierung will es noch vor der Sommerpause im Kabinett beschließen. Da das Gesetz eigentlich schon vor einem Jahr so gut wie fertig in den Schubladen der für die Beratung des Justizministeriums zuständen Anwälte lag, lästern nicht nur die Grünen über den „langsamsten Schnellschuss“ der jüngeren Netz- und Medienpolitik. Und was künftig sein wird, bleibt weiter eher unkonkret.

„Durch den Gesetzentwurf soll sichergestellt werden, dass Presseverlage im Online-Bereich nicht schlechter gestellt sind als andere Werkvermittler“, heißt es im Entwurf zur Zielsetzung. Deshalb sollen – analog zu Musik- oder Filmproduzenten – künftig auch Verlage ein besonderes Leistungsschutzrecht bekommen, das über die bisherigen Urheber- und Verwertungsrechte hinausgeht. Die Zeitung bzw. Zeitschrift wird sozusagen zum Gesamtkunstwerk erklärt, über die einzelnen, schon immer urheberrechtlich geschützten Artikel und Fotos hinaus.

Sinn und Zweck der ganzen Angelegenheit: Die Googles dieser Welt, aber auch Blogs und andere neue Darreichungsformen von Zeitungsinhalten sollen von den Verlagen im Bedarfsfall zur Kasse gebeten werden können. Schließlich haben die Verlage seit Jahren argumentiert, hier würden andere mit ihrer sauer gemachten Arbeit Geld verdienen – allen voran News-Aggregatoren wie Google News, aber auch Zeitungs-Auswertungsdienste wie Perlentaucher & Co.

Das neue Gesetz, so der Referentenentwurf, soll die Presseverlage „in die Lage versetzen, einfacher und umfassender gegen Rechtsverletzungen im Internet vorzugehen“. Dass die gleichen Verlage mindestens genauso so heftig an ihrer – am Marktführer Google ausgerichteten – Suchmaschinenoptimierung arbeiten, wie sie für das Leistungsschutzrecht getrommelt haben, ist nur eine der vielen Ungereimtheiten des geplanten Sonderrechts.

Was bitte ist ein Presseerzeugnis?

Die Unschärfe geht schon bei der Definition los, wer denn in den Genuss des neuen Gesetzes kommt. Denn was bitte ist ein Presseerzeugnis? „Ein Presseerzeugnis ist die redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge im Rahmen einer unter einem Titel auf beliebigen Trägern periodisch veröffentlichten Sammlung, die bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen ist und die nicht überwiegend der Eigenwerbung dient.“ Klar klingt anders.

Und auch die Folgen des neuen Gesetzes sind alles andere als präzise benannt. Das wiederum könnte daran liegen, dass das Leistungsschutzrecht von den Unionsparteien den Verlegern als Morgengabe angekündigt wurde – nun aber vom FDP-geführten Justizministerium im Rahmen der Urheberrechtsreform umgesetzt werden musste. Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) hatte jedenfalls ihre Skepsis immer wieder durchblicken lassen und den Verlegern beschieden, sie sollten bloß nicht damit rechnen, dass ihnen die Politik nun ein überkommenes Geschäftsmodell ins digitale Zeitalter hinüberretten werde.

Die Einführung eines neuen Leistungsschutzrechts dürfe „nicht als ein gesetzgeberischer Schutz von alten, überholten Geschäftsmodellen missverstanden werden“, heißt es denn auch in den Erläuterungen zum Gesetzentwurf, es „kann und soll kein Korrektiv für Strukturveränderungen des Marktes sein, auf die Presseverleger vor allem mit neuen Angeboten reagieren müssen“.

Eine bloße Verlinkung ist noch keine Nutzung

Klar ist immerhin: Das neue Leistungsschutzrecht ist begrenzt. Es erstreckt sich nur auf die gewerbliche Nutzung entsprechender journalistischer Inhalte – und auch das nur für ein Jahr ab Erstveröffentlichung durch den Verlag. Eine bloße Verlinkung stellt noch keine Nutzung da. Und die „öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen für nicht gewerbliche Zwecke“ ist ebenfalls weiter unproblematisch.

Doch genau an diesem Punkt springt der Gesetzentwurf zu kurz. Denn beim Thema Blogs kommt auch die Begründung ins Schwafeln: „Bei Internet-Blogs ist zu differenzieren“, heißt es da, denn die gäbe es schließlich „in zahlreichen Varianten“. Wenn ein Blog de facto selbst eine redaktionelle Leistung erbringt, indem er journalistische Beiträge redaktionelle auswählt und „fortlaufend unter einem Titel“ zusammenstellt, hat auch der Blogger ein Leistungsschutzrecht – muss allerdings, so er den Blog „zu gewerblichen Zwecken betreibt“, für die Online-Nutzung „von Presserzeugnissen Dritter“ eine Lizenz erwerben. Also muss er für die Leistungsschutzrecht-Inhaber (Verlage) bezahlen, um selber ein solches zu erhalten.

Wer dagegen „einen Blog als Hobby unentgeltlich und ohne Bezug zu seiner beruflichen Tätigkeit betreibt, handelt nicht zu gewerblichen Zwecken“ - und braucht „daher keine Lizenz für die Nutzung von Presseerzeugnissen und ist nicht vergütungspflichtig“. Davon unterscheidet der Gesetzentwurf wiederum Blogger, die „hauptberuflich als freiberuflicher Journalist“ unterwegs sind - man ahnt es schon: Anwälte, Gutachter und Gerichte werden viel Spaß daran haben, den hauptberuflich freiberuflichen Hobbyblogger konkret zu definieren.

Viele Verlage haben an Google News nichts auszusetzen

Zumal es auch im Entwurf-Erklärwerk heißt: „Verwendet ein Blogger zu seinem Hobby-Blog Fachartikel aus einschlägigen Presserzeugnissen und blendet er zur Refinanzierung seiner Unkosten Werbebanner oder den Bezahl-Button eines Micropaymentdienstes ein, dann handelt er zu gewerblichen Zwecken und muss eine Lizenz erwerben. Darauf, ob der Blogger die Absicht hat, mit der Werbung einen Gewinn zu erzielen, kommt es nicht an.“

Überhaupt beschäftigt sich dieses Gesetz, das selbst die Auftraggeber – also die Zeitungs- und Zeitschriftenverleger – als Meilenstein im Kampf gegen die Googles dieser Welt verstanden wollen wissen, verdächtig ausführlich mit dem Thema Blogs. Google kommt dagegen gar nicht vor. Was auch daran liegen könnte, dass in Wahrheit viele Verlage an der freundlichen Berücksichtigung ihrer demnächst wohl rechtlich geschützten Leistungen durch Google News gar nichts auszusetzen haben.

Und in Sachen möglicher Einnahmen höchst skeptisch sind: Eine Verwertungsgesellschaft, wie bei anderen Leistungsschutzrechten üblich, ist im Gesetzentwurf nirgendwo vorgesehen. Wie also das neue Recht für klingende Münze sorgen kann, bleibt ebenfalls unklar. Doch dass da große Summen zusammen kommen, glaubt nicht mal der Gesetzgeber: „Das zu erwartende Vergütungsaufkommen lässt sich nicht beziffern“, heißt es lapidar in den Erläuterungen zum Gesetzentwurf.

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