Gläserne Polizei: Die Kennzeichnungspflicht bleibt

Beamte müssen weiterhin ihren Namen oder eine Nummer tragen. Letztere soll aber rotieren, beschließen SPD und CDU. Gericht weist Klage des Personalrats ab.

Ganz persönlich: Die Polizei, dein Freund und Helfer Bild: dpa

Die Kennzeichnungspflicht bleibt. Auch unter der künftigen rot-schwarzen Landesregierung müssen Berlins Polizisten ihren Namen oder wahlweise eine Numer am Revers tragen. Was die Nummern angeht, einigten sich SPD und CDU in ihrem Koalitionsvertrag allerdings auf einen Kompromiss: Für die Nummern soll ein rotierendes System eingeführt werden. "So wollen wir den Sorgen der Polizisten Rechnung tragen", sagte der CDU-Partei- und Fraktionschef Frank Henkel am Mittwoch.

Zeitgleich fuhr der Gesamtpersonalrat der Polizei eine schwere Schlappe vor dem Verwaltungsgericht ein. Die Beschäftigtenverteter hatten gegen die vom vormaligen Polizeipräsidenten Dieter Glietsch eingeführte Kennzeichnungspflicht geklagt, weil sie sich in ihren Mitbestimmungsrechten verletzt sahen. Das Gericht wies die Klage zurück: Eine Pflicht, die Personalvertretung bei der Frage mitbestimmen zu lassen, bestehe nicht, sagte der Vorsitzende Richter Johann Weber am Mittwoch.

Die amtierende Polizeipräsidentin Margarete Koppers erklärte gegenüber der taz, sie freue sich über die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, "weil es unsere Rechtsauffassung bestätigt hat". Bei dem von SPD und CDU vereinbarten System wechselnder Nummern in bestimmten Zyklen "gilt es zunächst, die genauen Regelungen des Koalitionsvertrages abzuwarten, um sodann die Umsetzung mit dem neuen Senator angehen zu können". Sie begrüße ausdrücklich, dass die Beamten auch weiterhin zwischen einem Schild mit ihrem Namen oder einer fünfstelligen Nummer wählen könnten, so Koppers.

Die Stimmung bei den Vertretern des Gesamtpersonalrat der Polizei war nicht so rosig. Auf dem Weg in den Gerichtssaal hatte man die Herren noch scherzen gesehen. Kurz darauf war ihnen das Lachen vergangen. Dem Anwalt der Kläger traten Schweißperlen auf die Stirn, als der Vorsitzende Richter zu verstehen gab, der Erlass sei überhaupt nicht mitbestimungspflichtig. Der Gesamtpersonalrat hatte seine Klage damit begründet, das Mitbestimmungsverfahren an sich sei fehlerhaft abgelaufen.

Mitbestimmungspflichtig seien nur Dinge, die den reibungslosen Ablauf des Lebens in der Dienststellen regelten, belehrte der Richter die Kläger. Als Bespiel nannte Weber die Einrichtung einer Raucherecke. Die Geschäftsanweisung des Polizeipräsidenten, ein Namens oder Nummernschild zu tragen sei mitbestimmungsfrei, da es sich um eine nach außen gerichtete Maßnahme zur Diensterfüllung handele - sozusagen als Service gegenüber dem Bürger. Mit so einem Ausgang des Verfahrens hatten die Kläger offensichtlich nicht gerechnet.

Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) verschickte am selben Tag eine Presseerklärung: Ein Polizist und ein von diesem Festgenommener hätten sich bei einem Handgemenge am Nummernschild des Beamten verletzt, heißt es darin. Der Polizeibehörde sei bekannt, dass die scharfkantigen Schilder zu Verletzungen führen können. Ein neuer Versuch der GdP, die "Zwangskennzeichnung" zu Fall zu bringen? Vier Indivualklagen von Polizisten stehen ohnehin noch an.

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