Grundrechte in kirchlichen Einrichtungen: Diskriminieren mit Gottes Segen

Wer in kirchlichen Einrichtungen arbeitet muss auf Grundrechte wie Religionsfreiheit verzichten. Eine neue Studie kritisiert, dass die Politik nicht eingreift.

Wer nicht christlich genug ist, kann unter Umständen die Stelle bei Kircheneinrichtungen vergessen. Bild: dapd

KÖLN taz | Der Fall erregte überregional Aufsehen: Wegen „Verletzung der Loyalitätspflicht“ feuerte die katholische Kirche Anfang des Jahres die Leiterin eines von ihr mit staatlichen Mitteln betriebenen Kindergartens im rheinischen Königswinter. Das „Vergehen“ der 47-Jährigen: Sie hatte sich von ihrem Ehemann getrennt und einen neuen Lebensgefährten gefunden. Der Kirchenvorstand begründete die Entscheidung so: „Ihr Einzug bei ihrem neuen Partner ist ein öffentliches Ärgernis.“

Überkommene Moralvorstellungen als Beschäftigungskriterium? Bei den beiden großen christlichen Kirchen ist das üblich, wie eine am Freitag veröffentlichte Studie belegt. In ihrer 79-seitigen Untersuchung beschäftigt sich die Berliner Diplompolitologin Corinna Gekeler anhand zahlreicher Einzelfälle mit Auswirkungen kirchlicher Sonderrechte. „Die Kirchen setzen sich über die Menschenrechte auf Glaubens- und Gewissensfreiheit und auf Privatleben hinweg“, bilanziert Gekeler. „Und die Politik schaut zu, statt die Beschäftigten vor Diskriminierung zu schützen.“

Nach dem öffentlichen Dienst sind die katholische und die evangelische Kirche zusammen der zweitgrößte Arbeitgeber in der Bundesrepublik. Rund 1,3 Millionen Menschen arbeiten bei kirchlichen Trägern wie Caritas oder Diakonie. Kirchliche Einrichtungen bestimmen weite Teile des Ausbildungs- und Arbeitsmarkts im Sozial-, Gesundheits- und Bildungsbereich. Doch wer in kirchlichen Sozialeinrichtungen beschäftigt sein will, muss nicht nur auf das Recht auf Religionsfreiheit verzichten, sondern auch das Privatleben nach den Vorstellungen der Kirche ausrichten.

Da kann es auch schon mal passieren, dass eine Angehörige der Religionsgemeinschaft der Sikh zwar als 1-Euro-Jobberin in einem evangelischen Kindergarten in Stade putzen darf – nicht jedoch als Festangestellte. Denn für die würden andere Maßstäbe gelten: „Wie andere Unternehmen auch“, wolle die Kirche, „dass alle Mitarbeitenden unserer Einrichtungen die Ziele und den Auftrag unseres Unternehmens vertreten“, erläuterte Oberlandeskirchenrat Christoph Künkel, Abteilungsleiter Diakonie der Landeskirche Hannover, dem ARD-Politmagazin „Panorama“.

Verstoß gegen die Gleichbehandlung

Allerdings könnten es sich andere Unternehmen gar nicht leisten, eine Arbeitnehmerin wegen ihrer Religionszugehörigkeit abzulehnen. Denn das wäre ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), dessen Ziel es ist, „Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen“.

Doch für Religionsgemeinschaften gilt das AGG ebenso wenig wie das Betriebsverfassungsgesetz, weswegen es in kirchlichen Einrichtungen auch keine Betriebsräte und kein Streikrecht gibt. Diese Sonderrechte müssten endlich abgeschafft werden, fordert der Internationale Bund der Konfessionslosen und Atheisten (IBKA). In Königswinter entzog nach heftigen Elternprotesten die Stadt übrigens der katholischen Kirche die Trägerschaft für den Kindergarten. Die gekündigte Kindergartenleiterin blieb hingegen auf ihrem Posten.

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