Internationaler Strafgerichtshof: Der ICC durchleutet Kenia

Ein Berufungsrichter ordnet eine neue Prüfung an, ob Kenia das Rom-Statut gebrochen hat, um den Prozess gegen den Präsidenten platzen zu lassen.

Kenias Präsident Uhuru Kenyatta bei einer Stadionbesichtigung in Nairobi.

Ortstermin: Kenias Präsident Uhuru Kenyatta bei einer Stadionbesichtigung in Nairobi. Foto: Imago/Xinhua Afrika

BERLIN taz | Der Internationale Strafgerichtshof (ICC) muss erneut prüfen, ob gegen Kenia bei der UNO Strafmaßnahmen wegen Nichtkooperation zu beantragen sind. Eine Berufungskammer in Den Haag verwies am Mittwoch auf Antrag der ICC-Chefankläger den Fall an die zuständigen Richter zurück.

Es ist das erste Mal, dass sich der ICC mit einem möglichen Bruch seines Statuts durch eines seiner Mitglieder befasst. Streitpunkt ist, ob die Einstellung des ICC-Prozesses gegen Kenias Präsident Uhuru Kenyatta im März auf den kenianischen Staat zurückzuführen ist.

Dies hatte die Anklagebehörde behauptet, als sie ihre Anklage gegen Kenyatta wegen „indirekter Mittäterschaft“ bei der Gewalt nach Kenias Wahlen 2007 zurückgezogen hatte. Zahlreiche Zeugen waren abgesprungen, nachdem Kenyatta 2013 zum Präsidenten Kenias gewählt worden war. Auch hielt die Regierung Beweismittel zurück.

Die zuständige Kammer hatte jedoch abgelehnt, gegen Kenia Strafen zu beantragen. Grundlage dafür wäre § 87.7 des Rom-Statuts: „Leistet ein Vertragsstaat […] einem Ersuchen des Gerichtshofs um Zusammenarbeit nicht Folge, so kann der Gerichtshof eine entsprechende Feststellung treffen und die Angelegenheit der Versammlung der Vertragsstaaten oder dem (UN-)Sicherheitsrat übergeben.“

Ablehnung war falsch

Die Berufungskammer befand nun, die Ablehnung einer solchen Feststellung sei falsch gewesen, aber nur in einem der im Berufungsantrag genannten Punkte. Falsch sei es, eine Nichtzusammenarbeit Kenias deswegen nicht festzustellen, weil sie mit Einstellung des Kenyatta-Verfahrens gegenstandslos sei. Die beiden Aspekte seien zu trennen. Richtig sei hingegen, dass im Falle von Nichtzusammenarbeit keine automatische Feststellung ergeht – schließlich steht im § 87.7 „kann“, nicht „muss“. Der Berufung wurde stattgegeben, aber die Berufungskammer selbst spricht keine Feststellung aus, sondern gibt den Fall wieder zurück.

Das Urteil merkt kritisch an, der Antrag der Ankläger sei auch deswegen abgelehnt worden, weil in Fußnoten Leerzeichen gefehlt hätten und damit der Word-Count nicht stimme. Die Anklagebehörde, so beschieden die Richter, möge ihre Dokumente bitte ordentlich mit Leerzeichen versehen.

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