Islamische Kleidungsvorschriften: Mädchen soll nicht schwimmen

Eine muslimische Familie aus Bremen klagt bisher erfolgslos gegen gemischten Schwimmunterricht für ihre Tochter. Nun soll das Bundesverfassungsgericht darüber urteilen.

Ab welchem Alter darf auf den Schwimmunterricht verzichtet werden? Bild: dapd

HAMBURG taz | Eine muslimische Familie aus Bremen will vor das Bundesverfassungsgericht ziehen, um eine Befreiung ihrer Tochter vom schulischen Schwimmunterricht durchzusetzen.

Das Oberverwaltungsgericht Bremen (OVG) hat am 13. Juni entschieden, dass Schülerinnen muslimischen Glaubens grundsätzlich am Schwimmunterricht teilnehmen müssen. Die Familie war mit ihrem Antrag auf einstweilige Anordnung gescheitert.

Die Eltern der Neunjährigen argumentieren, nach ihrer Auslegung des Korans würden die islamischen Kleidungsvorschriften bereits ab einem Alter von achteinhalb Jahren gelten. Somit wäre zwar die Teilnahme am Sportunterricht in weiter Kleidung, nicht aber am gemischten Schwimmunterricht erlaubt.

Das OVG ist der Auffassung, erst nach Einsetzen der Pubertät, nach Vollendung des zwölften Lebensjahres, hätten muslimische Schülerinnen einen Anspruch, vom Schwimmunterricht befreit zu werden. Anwalt Matthias Westerholt reicht jetzt Verfassungsbeschwerde ein.

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