Karlsruher Entscheidung: Rückschlag für Homo-Eltern

Homosexuelle warten auf ein Urteil zum Adoptionsrecht. Doch das Verfassungsgericht lässt eine schlecht begründete Richtervorlage scheitern.

Rechtslage: Homo-Pflegschaft ja - Adoptionsrecht nein. Bild: dpa

FREIBURG taz | Das Bundesverfassungsgericht hat eine Richtervorlage zur gemeinsamen Adoption durch homosexuelle PartnerInnen als unzulässig abgelehnt. Die Vorlage sei nicht auf dem Stand der Diskussion. Diese Entscheidung war erwartbar.

Im konkreten Fall hatte ein lesbisches Paar, das in Berlin in eingetragener Partnerschaft lebt, gemeinsam zwei Mädchen als Pflegetöchter aufgezogen. Als die Mädchen erwachsen waren, beantragten die Pflegeeltern die Adoption, weil sie sich schon lange als echte Familie fühlen. Bisher ist es aber noch verboten, dass ein verpartnertes Paar gemeinsam, also gleichzeitig, ein Kind adoptiert.

Im Februar 2013 hatte das Bundesverfassungsgericht nur verlangt, dass die Partner nacheinander (sukzessiv) ein Kind adoptieren können. Eine Amtsrichterin in Berlin-Schöneberg legte daher dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob das Verbot der gemeinsamen Homo-Adoption mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Doch obwohl sie das Urteil vom Februar 2013 abwartete, erwähnte sie dieses mit keinem Wort, setzte sich also auch inhaltlich nicht damit auseinander. Die logische Folge: Die Richtervorlage wurde nun in Karlsruhe als unzulässig verworfen. (Az.: 1 BvL 2/13)

Immerhin heißt es im aktuellen Karlsruher Beschluss, die Nacheinander-Adoption und die gemeinsame Adoption werfen „ähnliche oder identische verfassungsrechtliche Vorfragen auf“. Der Lesben- und Schwulenverband (LSVD) schließt daraus, dass eine korrekt begründete Richtervorlage wohl ebenfalls Erfolg haben müsste.

Gesetzentwurf von Maas liegt vor

Tatsächlich hat das Bundesverfassungsgericht das Verbot der Sukzessivadoption nicht nur damit begründet, dass das Kind hier ja schon im Haushalt der Homo-Partner lebt und es deshalb für das Kind nur Vorteile hat, wenn auch beide Partner eine rechtlich verbindliche Beziehung zum Kind haben. Darüber hinausgehend haben die Richter auch erklärt, es gebe bisher keine Belege, dass Homosexuelle schlechtere Eltern sind als Heterosexuelle. Auf dieser Grundlage kann das Verfassungsgericht wohl nicht anders, als auch das gemeinsame Adoptionsrecht verlangen – sobald ein geeigneter Fall vorliegt.

Derzeit sind am Bundesverfassungsgericht allerdings keine weiteren Verfahren zur gemeinsamen Homo-Adoption anhängig. Zwar könnte die Schöneberger Amtsrichterin ihren Fall mit aktuellerer Begründung erneut vorlegen (und wenn der Adoptionswunsch im konkreten Fall aufrechterhalten wird, muss sie dies auch). Allerdings ist der Fall für eine Grundsatzentscheidung wenig geeignet, da die Mädchen inzwischen volljährig sind, während sich Kindeswohlbedenken eher auf jüngere Kinder beziehen.

In der Praxis dürften sich homosexuelle Paare bis auf weiteres mit der Sukzessiv-Adoption behelfen: erst adoptiert der/die eine PartnerIn das Kind, später dann der/die andere. Die Zulassung der gemeinsamen Adoption hat inzwischen vor allem noch symbolische Bedeutung als eine der letzten Diskriminierungen von homosexuellen Partnerschaften.

In den kommenden Wochen wird der Bundestag das Karlsruher Urteil zur Sukzessiv-Adoption durch homosexuelle Paare umsetzen. Ein Gesetzentwurf von Justizminister Heiko Maas (SPD) liegt bereits vor. Er beschränkt sich auf die Vorgaben des Verfassungsgerichts. Denn eine Zulassung der gemeinsamen Adoption lehnt die CDU/CSU nach wie vor ab – solange dies nicht ausdrücklich vom Bundesverfassungsgericht gefordert wird.

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