Keine Mietminderung bei Schimmelgefahr: Lüften, lüften, lüften

Wer eine alte Wohnung mietet, hat keinen Anspruch auf Dämmung, urteilt der BGH. Mieter müssen entspechend häufiger die Fenster öffnen.

Schimmel in der Ecke einer Wand

Die Gefahr von Schimmelbildung in der Wohnung ist kein Mangel Foto: dpa

BERLIN taz | Mieter haben keinen Anspruch auf eine gedämmte Wohnung ohne Schimmelgefahr. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof und hob ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Lübeck auf. Wer eine Altbauwohnung mietet, hat auch künftig keinen Anspruch auf Neubaustandards.

Konkret ging es um zwei Mietwohnungen in Glinde (Schleswig-Holstein). Die Wohnungen waren 1968 und 1971 gebaut worden. Damals war noch keine Dämmung vorgeschrieben. Dementsprechend wiesen sie an den Außenwänden „Wärmebrücken“ auf, was zur Kondenswasserbildung führen kann. Die Mieter warnten vor Schimmelgefahr, ein Gutachter bestätigte dies.

Das Landgericht Lübeck gewährte den Mietern eine Mietminderung in Höhe von 10 bis 20 Prozent sowie Anspruch auf 12.000 Euro Kostenvorschuss, um eine wirksame Innendämmung in Auftrag zu geben. Auch ohne konkretes Auftreten von Schimmel sei die Wohnung mangelhaft. Es gehöre zum „Mindeststandard zeitgemäßen Wohnens“, dass keine Schimmelgefahr besteht. Es sei den Mietern auch nicht zuzumuten, zur Vermeidung von Schimmel öfter als zweimal täglich je 10 Minuten zu lüften.

Der Vermieter, die Wohnungsgesellschaft Buwog, hielt das für falsch. „Falls der BGH den Lübecker Maßstab übernimmt wären rund fünfzig Prozent aller deutschen Mietwohnungen mangelhaft“, warnte der Buwog-Anwalt Arne Quast.

Wer viel duscht, muss viel lüften

Der BGH hob das Lübecker Urteil nun aber auf, es sei „ersichtlich rechtsfehlerhaft“ und gehe von einem falschen Mangelbegriff aus. Stattdessen bestätigte der BGH seinen bisherigen Maßstab: „Eine Wohnung ist nicht mangelhaft, wenn sie im Einklang mit den damals geltenden Bauvorschriften errichtet wurde“, erklärte die Vorsitzende Richterin Karin Milger.

Es sei auch „nicht unzumutbar“, wenn die Mieter zur Vermeidung von Schimmel zweimal am Tag 15 Minuten stoßlüften oder dreimal am Tag 10 Minuten stoßlüften müssen. Diese Werte hatte ein Gutachter des Lübecker Gerichts im konkreten Fall für erforderlich gehalten. Das Lüftungsverhalten, das von Mietern verlangt werden kann, hänge ganz vom Einzelfall ab, betonte Richterin Milger. „Wer viel duscht, muss auch viel lüften“, hatte sie in der Verhandlung erklärt.

Milger betonte, dass die vom Landgericht Lübeck geforderte Rechtsfortbildung für die Mieter nicht unbedingt positiv gewesen wäre. „Wenn die Schimmelgefahr ein Mangel ist, dann haben die Mieter Anspruch auf eine gedämmte Wohnung. Die Außendämmung einer Wohnung kann aber schnell 40.000 Euro kosten“, rechnete die Richterin vor, „das sind Summen, die als Modernisierungskosten dann auf die Miete umgelegt werden könnten.“

Für Mieter alter Wohnungen sei es wohl günstiger, so die BGH-Richterin Milger, regelmäßig zu lüften, als eine deutlich höhere Miete wegen Modernisierung zu zahlen. Schimmel in der Wohnung ist unschön, aber in der Regel nicht akut gesundheitsgefährdend. Ausnahmen gelten allerdings teilweise für Allergiker und Menschen mit schwachem Immunsystem, etwa Krebspatienten.

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