Kennzeichenpflicht für Polizei: Polizei-Namensschild bleibt

Eine Kommissarin aus Brandenburg wollte nicht mit Namensschild arbeiten. Das Bundesverfassungsgericht hat ihre Klage abgelehnt.

Polizist:innen bei einer Veranstaltung.

Kennzeichnungspflicht gilt weiterhin: Po­li­zis­t:in­nen in Brandenburg bei einer Vereidigung Foto: Christoph Soeder/zb/dpa

FREIBURG taz | Namensschilder verletzen nicht die Grundrechte von Polizeibeamt:innen. Das Bundesverfassungsgericht lehnte jetzt die Klage einer Polizeihauptkommissarin aus Brandenburg ab. Der Beschluss wurde an diesem Dienstag veröffentlicht.

In Brandenburg sind seit 2013 Namensschilder für Po­li­zis­t:in­nen gesetzlich vorgeschrieben. Auf der Wache, auf Streife und bei Ermittlungen muss ein Schild mit dem Nachnamen an der Dienstkleidung getragen werden. Bei geschlossenen Einheiten, die oft bei Fußballspielen oder Demonstrationen eingesetzt werden, genügt eine Kennzeichnung mit Nummern, die individuell zugeordnet werden können. Keine Kennzeichnung ist zum Beispiel bei Po­li­zei­tau­che­r:in­nen erforderlich oder bei Personenschützer:innen.

Polizistin klagt seit 2013

Gegen die Kennzeichnungspflicht klagt seit 2013 eine Brandenburger Polizeihauptkommissarin, die durch die Gewerkschaft der Polizei (GdP), eine DGB-Gewerkschaft, unterstützt wurde. Die Polizeigewerkschaften kämpfen bundesweit gegen jede Kennzeichnung. Im September 2019 entschied das Leipziger Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil, dass die Pflicht zu Namensschildern und Nummern nicht unverhältnismäßig sei. So werde das Vertrauen in die Polizei gestärkt. Befürchtungen, dass es vermehrt zu Angriffen auf Po­li­zis­t:in­nen kommen könnte, hätten sich nicht bestätigt.

Doch die Hauptkommissarin gab nicht auf und erhob Verfassungsbeschwerde, die sich nun nur noch auf das Namensschild (und nicht mehr auf die Nummern der geschlossenen Einheiten) bezog. Sie habe einen seltenen Nachnamen, so dass es leicht sei, Informationen über ihren Wohnort und ihr Privatleben zu ergoogeln. Mit Informationen, die im Internet frei verfügbar sind, könne so ein Persönlichkeitsbild von ihr erstellt werden. Die Pflicht zum Namensschild verletze daher ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Kennzeichnung mit einer individualisierbaren Nummer wäre ein milderes Mittel, so die Beamtin.

Eine mit drei Rich­te­r:in­nen besetzte Kammer wies die Verfassungsbeschwerde nun ab. Die Argumente seien nicht ausreichend substantiiert. Die Rich­te­r:in­nen gehen aber auf alle zentralen Argumente der Polizistin ein. So sei die Kennzeichnung mit Nummern kein gleich geeignetes milderes Mittel. Denn der Gesetzgeber wolle nicht nur Fehlverhalten von Po­li­zis­t:in­nen aufklären, sondern auch die Bürgernähe der Polizei verbessern. Das funktioniere mit einem Namensschild besser.

Beamtin könne selbst für mehr Schutz sorgen

Po­li­zis­t:in­nen seien auch nicht die einzigen Staatsbeschäftigten, die üblicherweise den Bür­ge­r:in­nen mit Namen gegenübertreten. Auch Be­am­t:in­nen unterschreiben ihre Bescheide mit ihrem Namen und Rich­te­r:in­nen unterzeichnen ihre Urteile namentlich.

Zudem könne die Polizistin auch selbst etwas tun, um das Risiko von Nachstellungen zu verringern, betonten die Richter:innen. So könne sie etwa darauf achten, dass wenig private Informationen im Internet verfügbar sind. Außerdem könne sie bei ihrer Kommune eine Auskunftssperre zum Melderegister beantragen, damit nicht jeder ihre Wohnanschrift abfragen kann.

Der juristische Streit um die Polizei-Kennzeichnung ist damit vorläufig beendet.

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