Klage gegen Bewertungssite abgewiesen: Ärzte dürfen benotet werden

Ein Arzt wollte, dass alle Einträge über ihn auf einem Bewertungsportal gelöscht werden. Der BGH wies die Klage zurück, weil seine Privatsphäre nicht betroffen war.

Bei der Arbeit sind Ärzte nicht privat, argumentierte der BGH. Bild: dpa

KARLSRUHE rtr | Der Bundesgerichtshof hat das Recht auf freien Meinungsaustausch im Internet gestärkt. Ärzte müssen sich anonyme Bewertungen in einem Internetportal gefallen lassen, solange diese keine Falschbehauptungen oder Schmähkritik enthalten, entschieden die Karlsruher Richter am Dienstag.

Im vorliegenden Fall wies der BGH die Klage eines niedergelassenen Frauenarztes zurück, der die Löschung seines kompletten Profils in einem Online-Bewertungsportal verlangt hatte. Die Richter entschieden, dass der Persönlichkeitsschutz des Arztes und dessen Recht auf Selbstbestimmung von Informationen hinter das Recht auf Kommunikationsfreiheit zurücktreten müssten.

Der BGH bestätigte damit ein Urteil des Landgerichts München. (Az: BGH VI ZR 358/13) Auf dem Ärztebewertungsportal können Nutzer kostenlos Informationen über Mediziner abrufen wie etwa deren Fachrichtung, Praxisanschrift, Kontaktdaten und Sprechzeiten, sie können aber auch anonyme Bewertungen des Arztes durch andere Portalnutzer lesen.

Möglich sind Kommentare ebenso wie die Vergabe der Noten 1 bis 6. Über den Gynäkologen aus München wurden 2012 drei anonyme Bewertungen abgegeben: „Toller Arzt – sehr empfehlenswert“, „Na ja“ sowie „Kompetenter, netter Arzt, sehr zu empfehlen!“ Der freiberufliche Mediziner klagte auf Löschung seiner gesamten Daten und Bewertungen auf der Website, weil er seine Persönlichkeitsrechte verletzt sah.

In der mündlichen Verhandlung hatte der Vorsitzende Richter Gregor Galke den Ausgang des Verfahrens bereits angedeutet. Hier sei der Bereich der „Sozialsphäre“ betroffen, der allein das berufliche Wirken des Arztes betreffe. Darin stehe er im freien Wettbewerb. Zudem gebe es ein öffentliches Interesse an Bewertungs-Foren im Internet. Nur unwahre Tatsachenbehauptungen oder stigmatisierende Äußerungen müsse der Arzt in seinem Bewertungsprofil grundsätzlich nicht hinnehmen. Dies sei hier aber nicht der Fall.

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