Klage gegen Spaniens Sofortabschiebung: Über den Zaun – zurück nach Marokko

Spanien steht wegen seiner Abschiebepraxis vor dem europäischen Menschenrechtshof am Pranger. Der Vorwurf: unerlaubte Massenausweisung.

Der Grenzzaun von Mellia

Hohe Hürden: Flüchtlinge auf dem Grenzzaun von Mellia Foto: ap

STRAßBURG taz | Darf Spanien Afrikaner, die die Zäune der Enklave Melilla überklettern, sofort wieder nach Marokko zurückschicken? Darüber muss jetzt die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) entscheiden. Am Mittwoch fand in Straßburg die Verhandlung statt. „Der Gerichtshof muss klarstellen, dass auch Geflüchtete und Migranten Rechte haben“, sagte Wolfgang Kaleck, vom European Center for Constitutional and Human Rights, auf dessen Initiative das Straßburger Verfahren zurückgeht.

Die Stadt Melilla gehört zu Spanien, liegt aber in Nordafrika an der marokkanischen Küste. Regelmäßig versuchen afrikanische Flüchtlinge, dort auf spanischen Boden zu gelangen, um einen Asylantrag nach EU-Recht stellen zu können. Die Enklave ist deshalb von drei Zäunen umgeben, die drei bis sechs Meter hoch sind.

Im August 2014 versuchte eine Gruppe von 70 bis 80 Afrikanern die Zäune zu überwinden. Mit dabei waren die beiden Kläger, ein Mann aus Mali und der andere aus der Elfenbeinküste. Als sie nach einigen Stunden vom dritten und letzten Zaun herunterstiegen, legte ihnen die spanische Polizei Handschellen an und schickte sie sofort auf die marokkanische Seite zurück.

Die Kläger und ihre Unterstützer sehen darin eine unerlaubte Massenausweisung, weil Spanien keinerlei Prüfung der jeweiligen persönlichen Situation vornahm. Eine siebenköpfige Kammer des EGMR gab den Klägern im Oktober 2017 Recht und billigte ihnen je 5.000 Euro Schadensersatz zu. Dagegen legte Spanien Rechtsmittel ein und verlangte eine Entscheidung der 17-köpfigen Großen Kammer des EGMR.

„Das Urteil der Kammer ist unausgewogen“, kritisierte jetzt Rafael Cavero, der Vertreter Spaniens. „Wenn Spanien den Zugang zu seinem Territorium verhindert, ist das keine Ausweisung“, kein Ausländer habe ein Recht auf Einreise nach Spanien. Wer Asyl beantragen wolle, habe genügend andere Möglichkeiten, argumentierte Cavero, auch direkt an der Grenze.

„Rein theoretische Möglichkeiten“

Für Carsten Gericke, den Anwalt der Kläger (die nicht anwesend waren), sind das „rein theoretische Möglichkeiten“, die in der Praxis nicht funktionieren, vor allem nicht für Menschen aus Subsahara-Afrika. Es gehe auch nicht nur um die Möglichkeit, Asyl zu beantragen, so Gericke, „wer spanischen Boden betritt, könnte auch geltend machen, dass ihm in Marokko Misshandlungen drohen“. Wenn eine ganze Gruppe von Ausländern aus dem Land geschafft wird, ohne auch nur ihre Identität festzustellen sei das ganz eindeutig eine verbotene Kollektivausweisung, so Gericke.

Das Urteil wird in einigen Wochen verkündet. Es ist unwahrscheinlich, dass die Große Kammer des EGMR der spanischen Argumentation folgt. Die Chance, dass Spanien das Urteil dann ohne großes Murren umsetzt, ist relativ gut. Denn der neue Regierungschef Pedro Sánchez von den Sozialisten hat vor dem spanischen Verfassungsgericht selbst eine (noch nicht entschiedene) Klage gegen die Praktiken an der spanischen Außengrenze eingereicht.

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