Kommentar BGH-Beschluss zum Framing: Mein Video, dein Video

Zum Glück entscheidet der EuGH über die Zulässigkeit des Framings. Die Ansicht des Bundesgerichtshofes ignoriert die Realität im Netz.

Zum Glück hat der Bundesgerichtshof nicht das letzte Wort. Nach Ansicht der Karlsruher Richter ist es eine Urheberrechtsverletzung, wenn YouTube-Videos und andere fremde Filmchen auf der eigenen Webseite eingebaut werden. Man kann nur hoffen, dass der Europäische Gerichtshof, der letztlich entscheiden muss, eine vernünftigere Position einnimmt.

Denn dieses Framen fremder Videos auf der eigenen Webseite ist völlig üblich. Niemand fragt den Urheber um Genehmigung, niemand zahlt Lizenzgebühren. Wenn sich die Position des BGH durchsetzen würde, müssten alle umdenken. Der Aufschrei wäre groß, das Urheberrecht würde weiter an Legitimation verlieren. Richter sollten Streitfragen klären und nicht die Welt chaotisieren, die sich bereits anders geordnet hat.

Die Rechtsansicht des BGH ist auch keineswegs zwingend. Man kann das Urheberrechtsgesetz so oder so auslegen. Man kann, wie der BGH, darauf abstellen, die neue Webseite mache sich das fremde Video zu eigen. Genauso überzeugend ist aber die Parallele zum (zulässigen) Link: Das Video bleibt auf einem fremden Server und wird von dort abgespielt.

Sieht man das Framing als eine Art zulässigen Link – wie es sich in der Praxis durchgesetzt hat –, ist der Urheber deshalb aber nicht schutzlos. Er kann das Einbetten seiner Videos auf anderen Webseiten ausdrücklich verhindern. Auch YouTube bietet diese Funktion an. Wer sie nicht nutzt, darf sich nicht beklagen, dass die eigenen Videos plötzlich in einem anderen, unerwünschten Kontext auftauchen.

Und wenn Filme – wie im konkreten Fall – ohne den Willen des Urhebers bei YouTube hochgeladen werden, dann muss der Urheber eben von YouTube die Löschung verlangen. Auch hier ist die Radikallösung des BGH nicht erforderlich.

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Geboren 1965, Studium in Berlin und Freiburg, promovierter Jurist, Mitglied der Justizpressekonferenz Karlsruhe seit 1996 (zZt Vorstandsmitglied), Veröffentlichung: „Der Schiedsrichterstaat. Die Macht des Bundesverfassungsgerichts“ (2013).

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