So geht's natürlich auch. Einfach dem politischen Gegner etwas zu unterstellen und schon kann die Verfassung ausser Kraft gesetzt werden: "Die Rechten wollen Aufmerksamkeit und bekommen diese auch, wenn ihr Abmarsch blockiert wird. Für sie ist es also eine zweitrangige Frage, ob sie loslaufen können oder nur eine stationäre Kundgebung am Auftaktort durchführen."
Oder hat der Autor soviel Kontakte in den NeoNazi-Führungskreis? Als V-mann etwa?
19.09.2012 12:57 Uhr
von Fritz:
Gesinnungsethik! Es geht nicht um theoretische, sondern um praktische Grundrechtskonflikte und letztere finden erst im Ernstfall statt. So gesehen ist das Urteil sehr zu beguessen und lebensnah, thanks und chapeau!
19.09.2012 12:48 Uhr
von Quadratmuffel:
Ein ziemlich schlecht und juristisch fragwürdiger Kommentar. Nur zwei Punkte:
1. Wenn es den Rechten wirklich egal wäre, wo sie demonstrieren könnten, würden sie sich wohl über die Gegendemo und die Blockade freuen. Tun sie aber offensichtlich nicht. Was die Demonstraten wollen, muss man schon ihnen überlassen.
2. Die Argumentation des Kommentars hätte selbstredend zur Folge, dass auch etwaige rechte Blockaden eines linken Friedensmarsches oder ähnlicher löblicher Veranstaltungen für Toleranz zulässig wären. Ich will das nicht.
Insgesamt zeigt sich auch hier wieder, wie schwer es offenbar sogar für "rechtspolitische" Korrespondenten ist, das Wesen des Rechtsstaat zu begreifen. Das zeigt sich schon im Ansatz, weil es im Rechtsstaat auf die Ziele/Zwecke/Richtung einer Demo nicht ankommen darf, solange diese legal (dh nicht verboten) sind.
Jedes Argument, das auf die politische Richtung Bezug nimmt, geht daher an der Sache vorbei. Was für die Bösen gelten würde, müsste genauso für uns gelten!
Leserkommentare
19.09.2012 14:25 Uhr
von Bastler4711:
So geht's natürlich auch. Einfach dem politischen Gegner etwas zu unterstellen und schon kann die Verfassung ausser Kraft gesetzt werden:
"Die Rechten wollen Aufmerksamkeit und bekommen diese auch, wenn ihr Abmarsch blockiert wird. Für sie ist es also eine zweitrangige Frage, ob sie loslaufen können oder nur eine stationäre Kundgebung am Auftaktort durchführen."
Oder hat der Autor soviel Kontakte in den NeoNazi-Führungskreis? Als V-mann etwa?
19.09.2012 12:57 Uhr
von Fritz:
Gesinnungsethik! Es geht nicht um theoretische, sondern um praktische Grundrechtskonflikte und letztere finden erst im Ernstfall statt. So gesehen ist das Urteil sehr zu beguessen und lebensnah, thanks und chapeau!
19.09.2012 12:48 Uhr
von Quadratmuffel:
Ein ziemlich schlecht und juristisch fragwürdiger Kommentar. Nur zwei Punkte:
1. Wenn es den Rechten wirklich egal wäre, wo sie demonstrieren könnten, würden sie sich wohl über die Gegendemo und die Blockade freuen. Tun sie aber offensichtlich nicht. Was die Demonstraten wollen, muss man schon ihnen überlassen.
2. Die Argumentation des Kommentars hätte selbstredend zur Folge, dass auch etwaige rechte Blockaden eines linken Friedensmarsches oder ähnlicher löblicher Veranstaltungen für Toleranz zulässig wären. Ich will das nicht.
Insgesamt zeigt sich auch hier wieder, wie schwer es offenbar sogar für "rechtspolitische" Korrespondenten ist, das Wesen des Rechtsstaat zu begreifen. Das zeigt sich schon im Ansatz, weil es im Rechtsstaat auf die Ziele/Zwecke/Richtung einer Demo nicht ankommen darf, solange diese legal (dh nicht verboten) sind.
Jedes Argument, das auf die politische Richtung Bezug nimmt, geht daher an der Sache vorbei. Was für die Bösen gelten würde, müsste genauso für uns gelten!