Kommentar E-Zigaretten-Urteil: Ausweichmarkt für Süchtige

Auch das Oberverwaltungsgericht Münster hat ein Fehlurteil gefällt. Weiter wird zwischen Nikotin-Inhaler und einer E-Zigarette unterschieden.

Genussmittel: E-Zigarette Bild: dpa

Wo liegt der Unterschied zwischen einem Nikotin-Inhaler und einer E-Zigarette? Das eine ist ein Arzneimittel, das andere ein Genussmittel. So hat es das Oberverwaltungsgericht in Münster entschieden und damit eine Fehleinschätzung wiederholt.

Denn effektiv tun beide Geräte das Gleiche: Beide verdampfen eine definierte Dosis Nikotin, beide tun dies ohne die krebserregenden Stoffe echter Zigaretten. Und wie aktuelle Studien zeigen, helfen E-Zigaretten Rauchern genauso gut (oder schlecht) beim Aufhören wie dezidierte Entwöhnungsprodukte.

Allein: Der Inhaler darf als Arzneiprodukt eben nur von Apotheken vertrieben werden, genauso wie Nikotinpflaster und -kaugummis. Denn die Mittel können erhebliche Nebenwirkungen haben. Genauso wie die E-Zigarette. Die aber nun darf ihren Ruf als „unschädliche“, weil frei verkäufliche Alternative konservieren. Statt sie als neue Hilfe gezielt gegen die Tabakabhängigkeit einzusetzen, wird so nur der Ausweichmarkt für Süchtige gestärkt.

Dabei wären neue Mittel wichtig: Obwohl Verbote und Diskriminierung unter Jugendlichen Wirkung entfalten – unter den 12- bis 17-Jährigen raucht nicht mehr wie vor 20 Jahren jeder Vierte, sondern nur noch jeder Zehnte –, haben sie sich für die verbliebenen Raucher als schlechte Lösung erwiesen. Wer für die Gesundheit der 20- bis 80-Jährigen etwas tun will, muss kontrollierte Optionen für den Ausstieg bieten und diese einheitlich kennzeichnen.

Bleibt zu hoffen, dass sich das EU-Parlament im Oktober für eine neue Tabak-Direktive entscheidet, die den Fehler korrigiert und auch E-Zigaretten als Arzneiprodukte einordnet.

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