Leistungsschutzrecht: Keine Ausnahme für Google

Heute stimmt der Bundestag über den nur leicht entschärften Gesetzentwurf ab. Die Snippets der Suchmaschinen sollen weiter Geld kosten.

Aus Papier Schnipsel machen kann jeder. Mit Schnipseln im Netz arbeiten soll nicht jeder können Bild: photocase / janine wittig

FREIBURG taz | Die Snippets von Google werden vom neuen Gesetz weiter erfasst. Das Leistungsschutzrecht, das der Bundestag am Freitag beschließen will, enthält keine Ausnahme für den Internetkonzern. Die Formulierung des Gesetzentwurfs ist längst nicht so unbestimmt, wie Bundesregierung und Kritiker derzeit behaupten.

Das Leistungsschutzrecht soll Verlegern ermöglichen, von Suchmaschinen (wie Google) und News-Aggregatoren (wie Google News) künftig Lizenzgebühren zu verlangen – wenn diese Zeitungsartikel nicht nur verlinken, sondern auch mit kleinen Textausschnitten (Snippets) illustrieren.

Am Dienstag hatten CDU/CSU und FDP ihren Gesetzentwurf überraschend noch einmal geändert. Danach soll das Leistungsschutzrecht nicht gelten, wenn nur „einzelne Worte oder kleinste Textausschnitte“ eines Presseerzeugnisses benutzt werden. Seither rätseln viele Beobachter: Was sind „kleinste Textausschnitte“?

In der FDP wurde die Version verbreitet, die Snippets von Google seien jetzt ausgenommen. Die Union widersprach nicht öffentlich, sondern verbreitete sybillinische Erklärungen: Nun müssten die Beteiligten in Verhandlungen klären, ab wievielen Worten das Leistungsschutzrecht einsetze, sagte der Fraktions-Vize Günter Krings.

Die Opposition nahm die wirre Darstellung der Koalition dankbar auf. Es drohe ein Arbeitsbeschaffungsprogramm für Anwälte, hieß es bei der SPD. Bis zur Klärung der Rechtslage seien neue Abmahnwellen zu befürchten, raunten die Piraten. Doch ganz so unklar ist die Rechtslage nicht. Die Koalition will sie nur nicht klar darstellen, um den vielen internen Skeptikern heute im Parlament die Zustimmung zu erleichtern.

Was genau bedeutet „kleinst“?

Der Gesetzentwurf spricht nun mal ganz eindeutig von „kleinsten“ Textausschnitten. „Kleinst“ heißt: so klein, wie es kaum kleiner noch geht. Die Begründung des Änderungsantrags vom Dienstag bestätigt das. Gemeint seien Schlagzeilen wie „Bayern schlägt Schalke“. Das Beispiel hat genau drei Worte. Das reicht für eine Überschrift, aber nicht für mehr.

Nun kann man sicher streiten, ob auch vier oder fünf Worte noch „kleinste“ Textausschnitte sind. Aber die Snippets bei der Google Suche haben meist 17 bis 21 Worte plus Überschrift. Und bei Google-News sind es sogar rund 30 bis 33 Worte plus Überschrift. Dass das keine „kleinsten“ Ausschnitte mehr sind, liegt auf der Hand. So sieht das wohl auch Google und setzte seine Anzeigen-Kampagne gegen das Leistungsschutzrecht mit gesteigertem Aufwand fort.

Auch nach der jüngsten Veränderung des Gesetzeswortlauts könnten die Verlage von Google also bald Lizenzgebühren verlangen. Oder Google müsste seine Links ohne illustrierende Snippets anzeigen.Allerdings wird das Gesetz auch noch im rot-grün dominierten Bundesrat geprüft. Dieser muss hier zwar nicht zustimmen, kann aber den Vermittlungsausschuss anrufen.

Und in dessen undurchsichtigen Verhandlungen ist schon manches unbeliebte Gesetz plötzlich doch zugunsten wichtigerer Projekte geopfert worden. Die Verleger sollten sich also nicht zu früh freuen.

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