Missbrauchs-Ermittlungen: Was das Kirchenamt wusste

Das Kirchenamt in Kiel hatte frühzeitig Hinweise auf die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wegen Vertuschung der Missbrauchs-Fälle. Doch die Hamburger Bischöfin wurde nicht informiert.

War nicht über Ermittlungen informiert: Bischöfin Kirsten Fehrs. Bild: dpa

HAMBURG taz | Wurde Hamburgs evangelische Bischöfin Kirsten Fehrs wirklich von den Ermittlungen gegen vier frühere ranghohe kirchliche Mitarbeiter überrascht, wie sie bei einer Pressekonferenz sagte? Dorothee Schencking, eine der Anzeigensteller, bestreitet das: Auch der Kirchenleitung müsse „bereits im Januar des Jahres bekannt gewesen sein“, dass zwei Anzeigen wegen Strafvereitelung erstattet worden seien.

Spätestens im Juli müsste die Kirchenleitung aber von den Ermittlungen informiert worden sein, wie der Ahrensburger Pastor Helgo Matthias Haak berichtet. Er selbst sei am 19. Juli von der Kriminalpolizei vorgeladen worden. Propst Hartwig Liebich, den er um Aussagegenehmigung bat, habe das Schriftstück ans Kieler Landeskirchenamt weitergeleitet – die Erlaubnis auszusagen sei am 20. Juli erteilt worden, die Vernehmung habe am 30. Juli stattgefunden.

Kirchensprecher Mathias Benckert bestätigt Haaks Darstellungen zur Aussagegenehmigung. „Allerdings war das Landeskirchenamt nicht Verfahrensbeteiligter, hatte kein Recht auf Akteneinsicht und daher auch keine Informationen über den genaueren Gegenstand des Verfahrens.“ Kiel habe die Staatsanwaltschaft schriftlich um genauere Informationen gebeten, aber keine Antwort erhalten. Das kann Oberstaatsanwalt Peter Anders aus dem Gedächtnis nicht kommentieren, betont aber, ein Antrag auf Akteneinsicht wäre sehr genau geprüft worden. Der Oberstaatsanwalt fügt hinzu, seine Behörde werde bemüht sein, der Kirche ihre Entscheidung transparent zu machen.

Kirchensprecher Benckert argumentiert, bis vorige Woche hätten keine belastbaren Informationen vorgelegen. Das Amt habe darum „keinen Anlass gesehen, die Bischöfin über den Verwaltungsvorgang der Erteilung einer Aussagegenehmigung zu informieren.“

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