Verfassungsurteil zur Richterbesoldung: Unterbezahlung kann zulässig sein

Das Bundesverfassungsgericht hat Regeln für Mindesteinkommen von Richtern festgelegt. Die Besoldung in Sachsen-Anhalt war verfassungswidrig niedrig.

Bargeld lacht. Bild: dpa

KARLSRUHE afp | Das Bundesverfassungsgericht hat erstmals Berechnungsgrößen für die Ermittlung des Mindesteinkommens von Richtern und anderen Berufsbeamten festgelegt. Allerdings räumte Karlsruhe Bund und Ländern in dem am Dienstag verkündeten Urteil einen so großen Gestaltungsspielraum ein, dass in Ausnahmefällen wie etwa dem Verbot der Neuverschuldung eine geringere Bezahlung, eine sogenannte Unteralimentation, zulässig sein kann.

Den aufgestellten Kriterien zufolge war die R1-Einstiegsbesoldung für Jungrichter in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig, in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz dagegen nicht. Die sieben Kläger aus den drei Bundesländern hatten geltend gemacht, dass ihre Besoldung seit langem hinter der allgemeinen Einkommensentwicklung zurückgeblieben sei.

Hintergrund der Klagen ist die Abschaffung der bundeseinheitlichen Richterbesoldung Ende 2006. Weil die Länder seitdem unterschiedlich und je nach Kassenlage besolden, differieren Einstiegsgehälter für Richter bundesweit um bis zu 20 Prozent.

Karlsruhe legte nun für die Ermittlung der noch zulässigen Untergrenze der Besoldung mehrere Prüfstufen sowie fünf volkswirtschaftliche Parameter fest, mit welchen die Entwicklung der Eingangsbesoldung zu vergleichen ist. Dazu zählen etwa der Nominallohnindex, der Verbraucherpreisindex und die Tarifentwicklung von Angestellten im öffentlichen Dienst.

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