Deutsche Wahlkampfauftritte im Ausland: Die Regierung muss neutral sein

Türkische Minister wollen unter anderem in Deutschland für Wählerstimmen werben. Wie ist die rechtliche Lage im umgekehrten Fall?

Sigmar Gabriel spricht in ein Mikrofon

Interviews darf Sigmar Gabriel als Außenminister geben, wie hier in Litauen. Wahlkampfreden gehen nur als SPD-Mitglied Foto: dpa

FREIBURG taz | Gesetzlich sind Wahlkampfauftritte deutscher Minister im Ausland weder verboten noch erlaubt. Laut Auskunft der Bundesregierung gibt es dazu keine Regelungen. Das dürfte daran liegen, dass Deutschland kein Auswanderungsland ist und sich Auslandsdeutsche auf viele Länder verteilen, Auslandswahlkämpfe lohnten kaum.

Außerdem würden deutsche Minister im Ausland keinen Wahlkampf als Regierungsmitglieder machen, sondern nur als Parteivertreter: Das Bundesverfassungsgericht achtet streng auf die Trennung von staatlichem Amt und Parteifunktion.So muss die Regierung im Wahlkampf neutral sein, sie darf keine Werbung für die Parteien machen, die gerade die Regierungskoalition stellen. Minister dürfen bei Wahlaufrufen nicht einmal das Briefpapier ihres Ministeriums benutzen.

Etwas irritierend wirkt insofern eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von Anfang März. Karlsruhe hatte festgestellt, dass türkische Minister nicht als Privatpersonen nach Deutschland einreisen, sondern als Vertreter des türkischen Staates. Sie können sich daher nicht auf Grundrechte berufen, sondern benötigen die Erlaubnis der Bundesregierung.

Warum aber verbietet das Verfassungsgericht, dass deutsche Minister im Wahlkampf als Staatsvertreter auftreten, während es zugleich wahlkämpfende türkische Minister ohne weitere Begründung als Staatsvertreter einstuft?

Vermutlich haben die türkischen Minister dem Bundesverfassungsgericht keine Wahl gelassen. Wer mit der Regierungsmaschine anreist, sich am Flughafen nicht in die Schlange stellt und in Deutschland mit Eskorte begleiten lässt, tritt wie ein Staatsvertreter auf und nicht wie ein Parteipolitiker. Ob die Minister nach türkischem Recht überhaupt in Deutschland Wahlkampf machen durften, musste das Bundesverfassungsgericht nicht entscheiden.

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