Aufklärungskampagne für Migranten: Quiz mit kleinen Fehlern

Mit einer Aufklärungskampagne will das Auswärtige Amt Migranten von der Einreise abbringen. Nun musste es missverständliche Informationen korrigieren.

Ein Mann sitzt an einem Tisch und füllt Formulare aus

Afghanische Flüchtlinge bei einer Jobbörse in Berlin –auch in ihren Heimatland gibt es die Kampagne Foto: dpa

BERLIN taz | Ein bisschen erinnert die digitale Aufklärungskampagne des Auswärtigen Amtes für Mi­granten an ein Online-Ratequiz. Auf bunten Rechtecken finden sich Fragen zu Asyl, Einreise und Leben in Deutschland, darunter ein Knopf „Richtig oder falsch?“. Die Internetseite „Rumours about Germany“ („Gerüchte über Deutschland“) soll „Fakten für Migranten“ liefern, kurz und knapp, erreichbar übers Smartphone, teilbar in sozialen Medien.

Das Ziel: Migranten an der Einreise zu hindern – oder gleich zur Umkehr zu bewegen.

Das Auswärtige Amt selbst erklärt, die Aufklärungskampagne #RumoursAbout­Germany wende sich direkt an Personen, „die über eine Flucht nach Europa und insbesondere Deutschland nachdenken“. Die Deutungshoheit im Netz solle nicht allein den Schleusern überlassen werden: „Wir wollen verhindern, dass sich Menschen in ohnehin schwieriger Lage mit verklärten Vorstellungen und falschen Erwartungen auf den Weg machen.“ Gerüchten, die durch Schleusernetzwerke gestreut werden, sollten „objektive Informationen“ entgegengesetzt werden.

Wissenschaftler sehen das Projekt mit Skepsis. Eine „ausgewogene Information“ komme in dieser Aufklärungskampagne „praktisch nicht“ vor, schrieben Dana Schmalz sowie Nerges Azizi in einem Blogeintrag des Netzwerks Flüchtlingsforschung. Einige Angaben des Auswärtigen Amtes seien so­gar „falsch“ beziehungsweise zumindest „irreführend“. So etwa eine Frage, die sich in einer früheren Fassung der Website findet: „Werden Sie zwangsweise abgeschoben, wenn Sie illegal kommen?“, heißt es darin. Die Antwort: „Ja.“

Die illegale Einreise ist kein Ausweisungsgrund

Hierzu schreiben die Autorinnen: „Das ist rechtlich falsch. Die illegale Einreise ist kein Ausweisungsgrund.“ Sie ist laut Artikel 31, Absatz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention, die auch Deutschland ratifiziert hat, sogar straflos, wenn die Betroffenen im Zielstaat um Asyl bitten. Das Prinzip nennt sich Pönalisierungsverbot. Das Auswärtige Amt erklärte, dass die ausführliche Antwort auf die Frage ja differenzierter sei. Darin heißt es: „Sie werden zwangsweise zurückgeführt, wenn Ihr Asylantrag abgelehnt wurde und Sie nicht freiwillig nach Hause gehen.“

Dana Schmalz (Rechtswissenschaftlerin am Göttinger Max-Planck-Institut) und Nerges Azizi (Politikstudentin an der Freien Universität Berlin) aber sagen: Selbst mit dieser Ausführung sei „die Beantwortung der Frage in dieser Weise irreführend“. Das Auswärtige Amt änderte die Frage schließlich. Sie lautet nun: „Werden Sie zwangsweise abgeschoben, wenn Ihr Asylantrag abgelehnt wurde?“

Auch in einem zweiten Sachverhalt korrigierte das Ministerium seine Angaben. Es geht um die Frage, ob sich der Anspruch auf Schutz nach der Nationalität oder Herkunft einer Person richtet. In einem violett unterlegten Kasten heißt es dazu: „Ihre Staatsangehörigkeit = Ihr Recht auf Asyl?“ Die Antwort lautete zunächst: „Nein. Nur Menschen, die Verfolgung oder ernsthaften Schaden erlitten haben, können auf ein Anrecht auf Schutz hoffen.“

Doch auch dieser Satz sei „nicht richtig“, schreiben die Autorinnen Schmalz und Azizi. Relevant sei nicht, was man bereits erlitten habe, sondern die begründete Furcht vor einer Verfolgung oder die Gefahr eines­ ernsthaften Schadens. Zwar finde sich in der längeren Zusammenfassung auch der Hinweis auf die Genfer Flüchtlingskonvention und das deutsche Asylrecht; „die zusammenfassende Kurzinformation ist aber schlicht nicht korrekt“.

Dana Schmalz, Nerges Aziz

„Die zusammenfassende Kurzinformation ist aber schlicht nicht korrekt“

Das Auswärtige Amt erklärte dazu: Auf der Website „Rumours about Germany – facts for migrants“ werde das geltende Recht in mehreren Artikeln erklärt. „Die Kritik, dass die Gefahr der Verfolgung oder eines ernsthaften Schadens als schutzbegründend unerwähnt bleibt, ist somit nicht korrekt.“ Jedoch sei die Darstellung „in manchen Überschriften und Textpassagen auf der Website verkürzt“ erfolgt. Nun heißt es im ersten Satz: „Nur Menschen, die Verfolgung oder ernsthaften Schaden erlitten haben oder diesen wahrscheinlich ausgesetzt sind, können auf ein Anrecht auf Schutz hoffen.“ Das Auswärtige Amt erklärte zu den Korrekturen: „Die beiden konkreten Hinweise der Autorinnen zu Formulierungen, die missverständlich sind, haben wir gerne aufgegriffen.“

#RumoursAboutGermany wird in Krisenregionen auf Englisch, Französisch und Arabisch angeboten. In Afghanistan gibt es spezielle Plakat- und Radiowerbung. Auch in Pakistan, im Nahen und Mittleren Osten sowie in Westafrika informierte das Auswärtige Amt umfassend, oft in Zusammenarbeit mit Partnern wie der Internationalen Organisation für Migration, der Deutschen Welle, Nichtregierungsorganisationen und unabhängigen Journalisten.

Allein im Netz seien dadurch mehrere Millionen Nutzer erreicht worden, hieß es beim Auswärtigen Amt. Die Kampagne füge sich ein in die Bemühungen der Bundesregierung, „ein umfassendes und realistisches Deutschlandbild zu vermitteln“.

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