OLG beschränkt Schadensersatz bei Fotoklau: Maximal 20 Euro

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat entschieden: Bei unberechtigter Fotonutzung für eine private Ebay-Auktion fallen allenfalls 20 Euro Schadensersatz an.

Wer für seine Ebay-Auktionen eigene Fotos verwendet, ist immer auf der sicheren Seite. Bild: dpa

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat in einem Urteil vom 08. Februar 2012 entschieden, dass bei der unberechtigten Nutzung von Fotos für eine private Ebay-Auktion maximal 20 Euro als Schadensersatz für die ungenehmigte Fotonutzung angemessen ist. Da der klagende Fotograf bereits mehrfach andere Ebay-Auktionen wegen desselben Verstoßes abgemahnt hatte, verneinte das Gericht zudem einen Ersatz der Anwaltskosten.

In dem betreffenden Verfahren hat ein privater Nutzer für die Versteigerung seines Monitors bei einer Ebay-Auktion ohne Einverständnis des Fotografen vier Produktfotos verwendet.

Daraufhin mahnte ihn der Rechteinhaber durch einen Rechtsanwalt ab und forderte 300 Euro Schadensersatz pro Bild und den Ersatz der Rechtsanwaltskosten. Insgesamt ging es um 11.200 Euro (10.000 für die Unterlassung und 1.200 für den Schadensersatz).

Für Fotohonorare wird üblicherweise die Honorartabelle der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MfM) als Anhaltspunkt genommen. Nach Ansicht der Braunschweiger Richter findet die MfM-Tabelle für die Berechnung des Fotografen-Honorars bei privaten Ebay-Auktionen jedoch keine Anwendung, da die Tabelle keine Empfehlungen für die branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife zur Überlassung von Produktfotos zum Zwecke eines privaten Ebay-Verkaufs enthält.

Somit ist als Schadensersatz die Summe zu schätzen, welche die Vertragspartner in einem solchen Fall als Preis für die Nutzung vereinbart hätten. Im Wege der Lizenzanalogie schätzt das Gericht in Braunschweig den Schadensersatz auf 20 Euro.

Darüber hinaus kann der Rechteinhaber auch nicht den Ersatz der Anwaltskosten verlangen, da der Fotograf in der Lage sei, den urheberrechtlichen Verstoß einer ungenehmigten Fotonutzung zu erkennen und bereits in vergleichbaren Fällen vorgerichtliche Abmahnungen durch einen beauftragten Rechtsanwalt ausgesprochen wurden.

Rechtsanwalt Tim Hoesmann begrüßt das Urteil in seiner Deutlichkeit: „Es schiebt dem Abmahn-Unsinn wegen unberechtigter Fotonutzungen bei Ebay-Auktionen in Zukunft hoffentlich einen kleinen Riegel vor“. Das gesamte Urteil finden Sie hier. NIS

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