Politisches Gerichtsurteil: Kein Asyl für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge

Schleswiger Oberverwaltungsgericht entscheidet: Syrische Flüchtlinge, die keine politische Verfolgung nachweisen können, bekommen nur begrenztes Bleiberecht

Kein dauerhaftes Asyl für alle Syrer, befand das Gericht in Schleswig Foto: Mohammed Badra

SCHLESWIG taz | Aus Syrien geflohen zu sein ist allein kein Grund, in Deutschland Politisches Asyl zu bekommen. Das entschied am Mittwoch der 3. Senat des Schleswiger Oberverwaltungsgerichts (OVG). Die Vorsitzende Richterin Uta Strzyz begründete den Beschluss damit, dass es keine gesicherten Anhaltspunkte dafür gebe, dass nach Syrien zurückkehrenden Flüchtlingen, die zuvor politisch nicht verfolgt wurden, Repressionen drohten.

Nur Schutzsuchende, die politische Verfolgung nachweisen können oder denen sie bei Rückkehr droht, könnten als Asylbewerber anerkannt werden, ein dauerhaftes Bleiberecht in Deutschland erhalten und ihre Familie nachholen. Alle anderen Geflüchteten genössen nur ein zeitlich begrenztes Bleiberecht als Bürgerkriegsflüchtlinge und könnten auch ihre Familie zunächst nicht nachholen. „Keiner hat vor, einen Syrer jetzt abzuschieben, darum geht es in diesem Verfahren nicht“, stellte Strzyz klar.

Konkret verhandelte das Gericht am Mittwoch den Fall einer 33-jährigen Syrerin. Sie hatte einen Asylantrag gestellt, vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) aber lediglich einen „subsidiären“, und damit zeitlich begrenzten Schutzstatus zuerkannt bekommen – für ein Jahr und ohne die Chance, ihre vier Kinder nachzuholen. Während bis März dieses Jahres fast alle aus Syrien Geflüchteten vom BAMF als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt wurden, gab es danach einen politisch motivierten Kurswechsel – vor allem, um die Familiennachzüge zu begrenzen.

In erster Instanz hatte das Verwaltungsgericht Schleswig der Frau den vollen Schutzstatus zuerkannt. Schon eine Flucht, so begründete das Gericht seine Entscheidung, werde in Syrien „als Ausdruck einer regierungsfeindlichen Gesinnung“ bewertet. Zurückgeschobene Flüchtlinge müssten deshalb „mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen“. Das BAMF war gegen diese Entscheidung in Berufung gegangen.

Das Schleswiger OVG hatte nun zur Beweisaufnahme Gutachten des Auswärtigen Amts und des Orient-Instituts eingeholt. Die Fragestellung: „Wie hoch ist die Gefahr, dass jemand, der vor seiner Flucht nicht politisch verfolgt wurde, nach seiner Rückkehr allein aufgrund seiner Flucht nun Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt ist?“ Dass das regelmäßige Praxis in Syrien sei, konnten weder das Amt noch das Institut bestätigen.

Dass das Urteil „präjudizierende Wirkung“ für die deutsche Rechtssprechung haben dürfte, bestätigt Gerichtssprecherin Birgit Voß-Güntge. Denn zum ersten Mal urteilte nun ein Oberverwaltungsgericht zu dem Thema. Rund 113.500 Geflüchteten – darunter allein 94.000 Syrern – hat das BAMF nur subsidiären Schutz zuerkannt. 32.500 von ihnen klagen derzeit. Allein in Schleswig-Holstein sind derzeit noch 111 weitere Verfahren anhängig.

Geflohene SyrerInnen, die vor den Schrecken des Bürgerkriegs flohen, aber nicht glaubhaft nachweisen können, politisch verfolgt worden zu sein, haben nach der neuen OVG-Rechtssprechung nun keinen Anspruch mehr auf mindestens dreijähriges Asyl und Familiennachzug.

Die Klägerin selbst hatte vor Gericht eine Doppelstrategie verfolgt: Sie hatte nicht nur einen generellen Schutz aller syrischen Flüchtlinge – wie vom Verwaltungsgericht bestätigt – angemahnt, sondern auch beansprucht, in Syrien politisch verfolgt worden zu sein. Die Geschichte, welchen Repressionen sie und ihre Familie in ihrer Heimat ausgesetzt waren, hatte sie allerdings weder in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt noch in den Schriftsätzen der bisherigen Gerichtsverfahren erwähnt.

Ihre Begründung, sie „sei dazu nicht gefragt worden“ und hätte zudem „Angst gehabt“ durch ihre Ausführungen ihre Familie in Gefahr zu bringen, fand das Gericht nicht plausibel und nahm ihr deshalb ihre Verfolgungsgeschichte nicht ab. So erkannte der 3. Senat auch keine individuellen Gründe für einen dauerhaften Schutzstatus.

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