Prozess gegen Hamburger Gleis-Blockierer: Erst das Urteil, dann die Beweise?

Im Prozess um die Blockade eines Uran-Transports findet der Angeklagte in den Akten frühzeitige Notizen des Richters zum möglichen Urteil.

Zwei Personen liegen angekettet in einem Gleisbett.

Dominik Richl bei der Blockade des Urantransporters 2014 im Hamburger Hafen Foto: Pay Numrich

HAMBURG taz | Der Anti-Atomkraft-Aktivist Dominik Richl kann es kaum fassen, was ihm mit seiner Prozessakte in die Hände gefallen ist: Neben einem Ablaufplan für seine Verhandlung wegen der Blockade eines Atomtransports in Hamburg, fand er, wie er sagt, „eine stichpunktartige Urteilsbegründung, versehen mit dem Vermerk ‚Bitte vor Akteneinsicht alle Unterlagen dringend entfernen‘“. Richl stellte deswegen einen Befangenheitsantrag gegen den Richter. Doch das Amtsgericht Hamburg-Harburg wies den Antrag ab.

Richl hatte sich im Jahr 2014 im Hamburger Hafen zusammen mit einem weiteren Aktivisten an ein Bahngleis gekettet, um einen Urantransport aufzuhalten. Der zweite Aktivist ist bereits wegen Nötigung und Störung öffentlicher Betriebe verurteilt. Richl befürchtet, dass bei dem Prozess, der ihm jetzt vor dem Amtsgericht Harburg gemacht wird, das Urteil im Grunde schon feststeht.

In dem Ablaufplan zum Prozess seien an einigen Stellen noch Lücken gewesen, berichtet er, nicht allerdings unter dem Stichwort „Urteil“. Dort sei zu lesen „Nötigung in Tateinheit mit Störung öffentlicher Betriebe“. Eine Seite weiter finde sich das handschriftliche Konzept der Urteilsbegründung. „Allesamt geschrieben noch bevor die Beweisaufnahme überhaupt begonnen hat“, sagt Richl.

Für den Atomkraftgegner passt das zu seiner Erfahrung. „Der Besuch von Gerichtsprozessen wirkt insbesondere bei politischen Prozessen auf mich oft so, als stünde das Urteil im Vorfeld schon fest.“ Wenn er so etwas sage, ernte er oft Zweifel. Doch spätestens bei der dritten oder vierten Gerichtsverhandlung entstehe bei vielen Prozessbesuchern das Gefühl, dass es nur darum gehe, „die Form halbwegs zu wahren, um ein ohnehin schon feststehendes Urteil zu verkünden“.

„Bitte vor Akteneinsicht alle Unterlagen dringend entfernen“ stand auf der stichpunktartigen Urteilsbegründung

Im konkreten Fall sah das Harburger Amtsgericht Richls Besorgnis als unbegründet an: Eine Voreingenommenheit des Richters lasse sich nicht aus dem Umstand herleiten, dass sich in der Akte Dokumente zu einem möglichen Prozessablauf, einem möglichen Urteilstenor und einer möglichen Urteilsbegründung befänden.

„Es ist dem Tatrichter unbenommen, sich schon vor der Hauptverhandlung durch die Fertigung eines Urteilsentwurfs entsprechend dem jeweiligen Ermittlungs- bzw. Verfahrensstands (sic) auf die Hauptverhandlung vorzubereiten“, heißt es in der Ablehnung des Befangenheitsantrages. Damit lasse sich sicherstellen, dass „die Beweisaufnahme alle erheblichen Tatsachen und Beweismittel umfasst“. Auch könne das zur „Verfahrenskonzentration“ nützlich sein.

Zudem stammten diese Dokumente nicht einmal von dem aktuell mit dem Fall befassten Richter, sondern von dessen Vorgängerin. Der aktuelle Richter hat versichert, die Dokumente seien nicht von ihm und er habe sie auch nicht gekannt.

Das Amtsgericht hält die Vorwürfe für „konstruiert“

Mit seiner Begründung zitiere das Amtsgericht eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, sagt Gerichtssprecher Kai Wantzen. Wenn demnach schon ein „Urteilsentwurf entsprechend dem jeweiligen Ermittlungs- bzw. Verfahrensstands“ keine Befangenheit befürchten lasse, gelte das erst Recht für die Notizen im vorliegenden Fall.

Die vormals befasste Richterin habe lediglich Tatzeit und -ort, Anklagevorwurf und Stichworte zur Situation notiert. „In dieser Unterlage kann ich beim besten Willen weder einen Urteilsentwurf noch ein Konzept zur Urteilsbegründung erkennen“, sagt Wantzen.

Ähnliches gelte für den Ablaufplan und die darin enthaltenen Angaben zum Anklagevorwurf, zum Strafrahmen und den korrekten Bezeichnungen der Tatbestände „die im Falle einer Verurteilung in den Urteilstenor übernommen werden müssten“. Daraus zu schließen, der Richter sei bereits auf ein Urteil mit entsprechendem Tenor festgelegt, erscheine ihm konstruiert.

Der Angeklagte Richl sieht das anders: „Zu behaupten, ein vor Prozessbeginn allein aufgrund der Akte angefertigter Urteilsentwurf sei keine Vorverurteilung, ist realitätsfern und absurd“, findet er. Zudem wirke der Hinweis auf die „Verfahrenskonzentration“ so, als sei damit gemeint, möglichst fließbandmäßig arbeiten zu können. Das sei „das Gegenteil dessen, wofür angeblich eine Hauptverhandlung da ist“.

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