Prozess gegen Lothar König: „Keine direkten Aufrufe“

Polizisten sagen am zweiten Prozesstag gegen den Jugendpfarrer aus. Der ist wegen der Teilnahme an der Dresdener Anti-Nazi-Blockade vor Gericht.

Lothar König beim zweiten Verhandlungstag in Dresden. Bild: dpa

DRESDEN taz/epd | Im Prozess gegen den Jenaer Stadtjugendpfarrer Lothar König fällt die Anklage wegen schweren Landfriedensbruchs offenbar weiter in sich zusammen: Zwei Polizeizeugen, die am Mittwochvormittag vor Gericht aussagten, konnten nur die Zusammenstöße zwischen Demonstranten und der Polizei vom 19. Februar 2011 schildern.

An diesem zweiten Hauptverhandlungstag machten sie den Pfarrer aber nicht verantwortlich: „Ich habe keine direkten Aufrufe zur Gewalt vernommen“, erklärte Polizeiobermeister Matthias Pfeil. König hatte an der Demonstration gegen Neonazis teilgenommen, die im Februar 2011 an die Zerstörung Dresdens in Zweiten Weltkrieg erinnerten und diesen Gedenktag für ihre eigene Propaganda nutzen wollten. Dem evangelischen Theologen wurden daraufhin schwerer Landfriedensbruch und Strafvereitelung vorgeworfen.

In dem Prozess erklärte Einsatzführer Michael Denin, er habe wohl beobachtet, dass seine Verhandlungspartner sich oft auch am Lautsprecherwagen der Jenaer Jungen Gemeinde abstimmten.

Er hätte jedoch „keinen Sinn darin gesehen“, Maßnahmen gegen den „Lauti“ zu ergreifen, dessen Fahrer Lothar König ihm von Einsätzen in Gorleben bekannt war.

Deeskalierende Aufrufe

Auch ein völlig verwackeltes Polizeivideo, in dem der Kameramann die meisten König-Äußerungen mit eigenen Kommentaren übertönt, belegte eher deeskalierende Aufrufe des Pfarrers. Es zeigte vielmehr, dass auch die Polizei offensiv auf stehende oder langsam gehende Demonstranten einstürmte und einschlug.

Die für den 19. Februar 2011 angeordnete Funkzellenabfrage habe in diesem wie auch in anderen Fällen nichts zur Anklage beitragen können, räumte Staatsanwalt Jürgen Schär als Leiter des Staatsschutzes ein.

Der Verteidiger des Pfarrers, Jony Eisenberg, erinnerte am Mittwoch erneut daran, dass der Bürger das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit genießt und der Staat sich für dessen Einschränkungen zu rechtfertigen habe – und nicht umgekehrt.

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