Rückzahlungsregelung verfassungswidrig: Teilerlass für Bafög-Empfänger

Die bisherige Vorschrift für die Bafög-Rückzahlung benachteiligt Studierende in den neuen Bundesländern. Nach einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde, muss nun eine Neuregelung her.

Bafög: Rüchzahlungsmodus darf nicht vom Studienort abhängig sein. Bild: dapd

KARLSRUHE dapd | Einige ehemalige Studenten können auf einen nachträglichen Teilerlass ihrer Bafög-Rückzahlung hoffen. Das Bundesverfassungsgericht erklärte eine alte Regelung der Rückzahlung für teilweise verfassungswidrig.

Ein früherer Medizinstudent aus den neuen Bundesländern hatte in Karlsruhe Verfassungsbeschwerde eingelegt. Er hatte in den 90er Jahren Bafög bekommen und sein Studium zügig beendet. Einen Teilerlass der Bafög-Rückzahlung bekam er aber nicht - anders als ähnlich schnelle Absolventen in den alten Ländern.

Dies sei mit dem Gleichheitssatz unvereinbar, hieß es in dem am Freitag veröffentlichten Beschluss des Verfassungsgerichts. Der betroffene Student hatte in den 90er Jahren Bafög bekommen und sein Studium bereits nach sechs Jahren und einem Monat beendet.

In den alten Bundesländern hätte dies für einen "großen Teilerlass" der Bafög-Rückzahlung gereicht, also für den Erlass von 5.000 DM. In den neuen Ländern galt dies nicht. Der Student klagte und bekam recht. Der Gesetzgeber hat nun bis Jahresende Zeit, für betroffene Studenten eine Neuregelung vorzulegen. Voraussetzung ist, dass sie Einspruch erhoben haben und Verwaltungs- und Gerichtsverfahren nicht abgeschlossen sind. Wie das Problem zu beseitigen ist, sagten die Richter nicht. Ein nachträglicher Teilerlass ist denkbar.

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