Schlafkranke Studentin in Dresden: Die Uni macht Druck

Die TU Dresden will von einer schlafkranken Studentin Detailinformationen zu ihrer Krankheit. Sonst droht ihr der Ausschluss von der Prüfung.

Nicht immer sind müde Studenten einfach nur müde Bild: getty images

DRESDEN taz | Prüfung verschlafen? Claudia (Name geändert) passiert das zuweilen. Die Studentin der Wirtschaftswissenschaften an der TU Dresden leidet an einer „Idiopathischen Hypersomnie“, einer chronischen Schlafkrankheit, und bekommt deswegen Ärger mit dem Prüfungsausschuss ihrer Fakultät.

Schon in ihrer Jugend wurden die überlangen Schlafphasen an der Charité Berlin diagnostiziert. Zwei Jahre ist sie trotz ihres Handicaps ganz gut durchs Studium gekommen. „Obwohl ich viel weniger Zeit zum Lernen als andere habe.“ Nur zwei Prüfungen hat sie krankheitsbedingt versäumt.

Verpasst eine StudentIn eine Prüfung, muss sie Gründe angeben und einen Antrag auf Wiederholung beim Prüfungsausschuss einreichen. Sonst gilt die Prüfung als nicht bestanden. Claudia hat in diesem Jahr nochmals zwei Bescheinigungen eines Allgemeinmediziners und eines psychiatrischen Facharztes eingeholt. Sie gilt demnach als zu 30 Prozent behindert.

Als sie nach der letzten versäumten Prüfung den Antrag auf Wiederholung infolge der Krankheit einreichte, genehmigte der Prüfungsausschuss diesen zwar noch einmal. Für künftige Entscheidungsfälle aber wird ein erneutes „qualifiziertes Attest“ vom Facharzt verlangt, das unter anderem erklären soll, wie sich die Erkrankung auf ihre Leistungsfähigkeit auswirkte.

Der Prüfungsausschuss verweist auf die Bundesprüfungsordnung, die nur eine vorübergehende Prüfungsunfähigkeit anerkennt. Dauerleiden könnten grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Mit deren Folgen „muss der Studierende auch späterhin im Berufsleben ohne mögliche Ausgleichsmaßnahmen zurechtkommen“, heißt es im Antwortschreiben der Fakultät.

Zweifel des Studentenrats

Claudia empört diese Haltung. Sie fühle sich dem Studium an sich gewachsen, zumal die Grenzen zwischen chronischen und akuten Symptomen fließend seien. Gleiches gelte beispielsweise für Allergiker. Eine Anwältin, die sie konsultiert hat, sieht in dem Fall auch einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Artikel 3 des Grundgesetzes.

Claudia vermutet, dass ihr Facharzt gar nicht auf die TU-Forderung eingeht. Denn im Berufsleben dürfte sich ein Arbeitgeber auch nicht für Krankheitsdetails seiner Beschäftigten interessieren. Auch der Studentenrat der TU Dresden hat Zweifel, ob mit dem seit einiger Zeit eingeführten Krankmeldungsformular der Datenschutz gewährleistet ist.

Universitätssprecherin Kim-Astrid Magister meinte, für behinderte Studenten an der TU – ihr Anteil beträgt etwa 3 Prozent – werde das Mögliche getan. Nach Rücksprache mit der Fakultät habe sie den Eindruck, dass man der Studentin helfen und ihr eine erneute Chance geben wolle. Sie verweist allerdings auf die geltende Rechtslage, an der sich das Schreiben des Prüfungsausschusses orientiere.

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