Schmerzensgeld bei sexueller Gewalt: Verjährung spielt keine Rolle

Sexuelle Gewalttäter dürfen für verjährte Taten zwar nicht bestraft werden, Opfer können aber Schmerzensgeld fordern. So urteilte der Bundesgerichtshof.

„Nicht aufgeben“: Auch Jahre später kann widerfahrenes Unrecht gerichtlich anerkannt werden. Bild: dpa

KARLSRUHE dpa | Traumatisierte Opfer sexueller Gewalt können auch nach Ablauf der Verjährungsfrist Ansprüche auf Schmerzensgeld geltend machen. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe bestätigte in letzter Instanz eine Entscheidung des Osnabrücker Landgerichts.

Dieses hatte 2011 einen Mann zur Zahlung von 7.500 Euro Schmerzensgeld verurteilt. Er hatte zwischen 1985 und 1990 mehrfach einen mittlerweile 36-Jährigen missbraucht. Das Opfer hatte die Taten 15 Jahre lang verdrängt und erst nach Ablauf der Verjährungsfrist zivilrechtlich auf Schmerzensgeld geklagt.

„Ich hoffe, dass dieses Urteil den vielen anderen Betroffenen in Deutschland hilft, nicht aufzugeben und letztlich auch durch ein Gericht anerkannt zu bekommen, dass ihnen Unrecht widerfahren ist“, sagte Opfer-Anwalt Bernhard Weiner in der Neuen Osnabrücker Zeitung. Strafrechtlich müsse der Täter keine Konsequenzen mehr fürchten. Hier sei die Tat dauerhaft verjährt.

Das Opfer erinnerte sich erst 2005 bei einer Familienfeier an die Tat. Auslöser war die Offenbarung seiner jüngeren Schwester, von einem Nachbarn der Familie missbraucht worden zu sein. Dadurch kehrte auch bei dem Mann die Erinnerung an den eigenen Missbrauch zurück. Normalerweise wäre die Verjährungsfrist nach drei Jahren abgelaufen. Die Revision des Beklagten wurde zurückgewiesen.

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