Straffreiheit für Steuerhinterzieher: Ablass für fünf Prozent

Vor drei Jahren forderte die SPD schon einmal die Abschaffung strafbefreiender Selbstanzeigen – und kam damit nicht durch.

Fand Sündenerlass gegen Geldzahlungen schlecht: Martin Luther. Bild: ap

FREIBURG taz | Es ist ein Déjà-vu-Erlebnis. Auch in den Jahren 2010 und 2011 wurde in Deutschland heftig über die Abschaffung der Selbstanzeige diskutiert. Anlass war der offensive Ankauf von CDs mit Steuerdaten in Nordrhein-Westfalen. Reihenweise wurden Steuerhinterzieher da nervös und nutzten den Notausgang, um doch noch straflos davonzukommen.

Die SPD reagierte schnell und legte einen Gesetzentwurf zur „Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung“ vor. Die Strafbefreiung verletze das „Rechtsempfinden der steuerehrlichen Bürger“. Selbst einzelne Politiker der Union, wie der CSU-Abgeordnete Hans Michelbach, forderten die Abschaffung. Bei der Abstimmung erhielt der SPD-Antrag im März 2011 aber nur die Stimmen der eigenen Fraktion und der Linken. Dagegen stimmten Union, FDP und Grüne.

Stattdessen beschloss der Bundestag das von der Bundesregierung vorgelegte Schwarzgeldbekämpfungsgesetz, mit dem die Selbstanzeige an drei Punkten eingeschränkt, aber im Wesentlichen beibehalten wurde.

Zum einen soll eine Selbstanzeige nur noch wirksam sein, wenn der Steuerhinterzieher reinen Tisch macht. Eine teilweise Selbstanzeige soll die Strafe nicht verhindern können, auch nicht für den eingeräumten Teil der Hinterziehung. Diese Verschärfung ist zwar praktisch äußerst relevant, aber kein Erfolg der Regierungskoalition. Hier wurde nur eine Verschärfung der BGH-Rechtsprechung aus dem Mai 2010 nachgezeichnet.

Strafzahlung und Verzugszinsen

Zweitens gilt eine Selbstanzeige seitdem als verspätet, sobald eine Betriebsprüfung angekündigt wird. Früher lag die zeitliche Grenze beim Auftauchen der Steuerfahnder. Drittens gilt die Selbstanzeige nur noch für hinterzogene Steuern bis zu 50.000 Euro pro Jahr.

Für größere Straftaten wurde aber etwas ganz Ähnliches eingeführt. Hier hat der reuige Hinterzieher jetzt den Anspruch, dass das Strafverfahren eingestellt wird, wenn er neben den Steuern und dem üblichen Verzugszins von 6 Prozent noch eine Geldauflage von weiteren 5 Prozent zahlt. Einen großen Unterschied machte das nicht.

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