Christliche Gewerkschaften sollten Zeitarbeitern Lohn nachzahlen. Geschehen ist das bisher jedoch kaum. Nun entscheiden die Richter neu.von Eva Völpel

Mit Papphänden gegen den Missbrauch von Leiharbeit: Protest vor dem Kanzleramt in Berlin, 2011. Bild: dpa
BERLIN taz | Es gibt doch Gerechtigkeit, dachte Britta Reichenbach. Die 25-Jährige, die ihren Namen in der Zeitung nicht nennen will, hatte als Leiharbeiterin für das Druckunternehmen Prinovis in Ahrensburg bei Hamburg gearbeitet.
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„Ich bin schnell zur Teamleiterin aufgestiegen, habe Verantwortung für die Druckschichten und Maschinen übernommen“, sagt Reichenbach. Entlohnt wurde sie dafür mit 7,80 Euro Brutto in der Stunde. Am Monatsende hatte sie für eine 40-Stunden-Woche meist 1.000 Euro in der Tasche.
Dann standen ihr rund 10.000 Euro Lohnnachzahlungen in Aussicht. Denn die Gewerkschaft Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP), in der Reichenbach nie Mitglied war, die aber mit Prinovis Tarifverträge abgeschlossen hatte, wurde vom Bundesarbeitsgericht (BAG) 2010 für tarifunfähig erklärt.
Die CGZP – 2002 gegründet – hatte 2003 ihren ersten Tarifvertrag unterschrieben und eine damals neue Regelung zur Deregulierung der Leiharbeit genutzt. Seither gilt: Existiert für Leiharbeiter ein spezieller Tarifvertrag, müssen sie nicht wie festangestellte Kollegen entlohnt werden. Die CGZP schloss daraufhin unter anderem etwa 200 Haustarifverträge mit Stundenlöhnen von teilweise unter fünf Euro ab.
Die BAG-Richter sprachen der Organisation ab, eine Gewerkschaft zu sein. Damit waren alle Tarifverträge nichtig. Und Reichenbach hatte, wie geschätzt 300.000 weitere Leiharbeiter, Anspruch auf den gleichen Lohn wie die Stammkräfte im Betrieb.
Doch das Urteil übersetzte sich im Alltag nicht so einfach in Gerechtigkeit. „Nur etwa 1.500 Leiharbeiter haben sich überhaupt getraut, individuell auf Lohnnachzahlungen zu klagen“, sagt Thomas Klebe, Justiziar bei der Gewerkschaft IG Metall.
Und etliche Beschäftigte, die klagten, mussten erleben, dass sie abgewiesen wurden. So wie Reichenbach vor dem Arbeitsgericht Lübeck. Sie ging in Berufung. „Ich habe mich schließlich in einem Vergleich mit 2.000 Euro Brutto zufrieden gegeben.“
Das Lübecker Gericht argumentierte, für die Verträge mit der Leiharbeitsfirma Tabel, die Reichenbach an Prinovis vermittelte, seien die Ausschlussfrist abgelaufen. Ausschlussfristen in individuellen Arbeitsverträgen legen fest, dass ein Arbeitnehmer, hat er etwas am Arbeitsverhältnis zu beanstanden, dies spätestens drei Monate später vor Gericht geltend machen muss. Doch als das BAG-Urteil fiel, waren etliche Arbeitsverhältnisse, auch das von Reichenbach, längst beendet.
Reichenbachs Anwalt Holger Thieß hält deswegen die sonst sinnvollen Ausschlussfristen, die dem Arbeitgeber Sicherheit geben sollen, im speziellen Fall für nicht anwendbar. „Denn die Arbeitgeber selbst haben die Unsicherheit im Arbeitsverhältnis herbeigeführt, indem sie auf eine Scheingewerkschaft setzten.“
Am Mittwoch entscheidet sich, ob die höchsten Arbeitsrichter in Erfurt das mit den Ausschlussfristen ähnlich sehen. Vor dem BAG sind erneut fünf Klagen von Leiharbeitern aufgelaufen.
Doch egal, wie die Erfurter Richter entscheiden, für Britta Reichenbach wird im konkreten Fall nicht mehr Lohn herausspringen. Insgesamt hätten die rund 300.000 Leiharbeiter Anspruch auf zusätzliche Entgelte in Höhe von rund einer Milliarde Euro gehabt, schätzt Thieß. Doch gestritten werde derzeit nur um ein Volumen von rund fünf Millionen Euro, sagt Klebe.
Es gibt keine Chance auf Nachzahlung mehr ...
Ausschlußfristen sind das eine. ...
1. Erinnere ich mich als Einziger, dass die Regierungsparteien von Vertrauensschutz für die "christlichen" Gewerkschaften s ...
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