Teurer Schlüsseldienst: Gericht unterstützt Abzockerdienst

Mehr als 660 Euro für den Schlüsseldienst? Zumindest für das Amtsgericht München ist das kein Wucher.

Ein Schlüssel steckt in einem Türschloss

Wird teuer: Wenn der Schlüssel drinnen steckt und man selber draussen steht Foto: imago images

BERLIN taz | Ein Urteil des Amtsgerichts München sorgt bei Verbraucherschützern und Schließexperten für Verwunderung. Es geht um den Fall eines Mannes aus Johanneskirchen, der an einem Sonntagabend im September 2018 in seiner Wohnung eingesperrt war, weil das Türschloss defekt war. Der Mann rief einen Schlüsselnotdienst an, der ihm zunächst keine konkreten Preise nennen, sondern sich erst ein Bild über die Lage machen wollte.

Vor Ort schob der Mitarbeiter dem Mann dann einen Kostenvoranschlag unter der Tür durch: Darauf verlangte er netto 189 Euro für den Einsatz, je 20 Euro Pauschale für An- und Abfahrt sowie einen Feiertagszuschlag von 189 Euro. Am Ende musste der Mann mehr als 660 Euro allein fürs Türöffnen bezahlen. Obendrein bekam er noch ein neues Schloss eingebaut. Insgesamt belief sich die Rechnung auf 863 Euro.

Laut Amtsgericht München (AZ. 171 C 7243/19) handelt es sich bei dem Fall aber nicht um Wucher. Das geht aus einem Urteil hervor, dass das Gericht am Freitag veröffentlichte. Die Süddeutsche Zeitung hatte zuerst über den Fall berichtet.

Der Grund für die Entscheidung: Der Mann habe sich nicht in einer Zwangslage befunden, die gemäß § 138 Abs.2 BGB für den Tatbestand des Wuchers vorausgesetzt wird. Das Gericht begründete das damit, dass der Mann in seiner Wohnung “Kontakt zur Außenwelt“ gehabt habe und demnach auch andere Schlüsseldienste anrufen hätte können. Er sei nicht gezwungen gewesen, das Angebot der beklagten Firma anzunehmen – und hätte deren Mitarbeiter auch einfach wieder wegschicken können.

Ausgesperrt oder eingesperrt?

“Diese Aussage finde ich ausgesprochen verwunderlich“, sagt Jürgen Speermann vom Bundesverband Sicherheitstechnik. Ob die 863 Euro für die Türöffnung nun Wucher sind oder nicht, will er nicht kommentieren – man müsse im Einzelfall auch immer den Aufwand berücksichtigen. Allerdings hätte das Gericht seiner Meinung nach die Zwangslage des Mannes anerkennen müssen. Speermann verweist auf ein Urteil, das der Bundesgerichtshof Ende Mai veröffentlicht hat (AZ 1 StR 113/19). Demnach begründet “bereits das Ausgesperrtsein aus der eigenen Wohnung eine Zwangslage, ohne dass weitere besonders bedrängende Umstände hinzutreten müssen“.

Allerdings gilt dieses BGH-Urteil eben nur fürs Ausgesperrtsein. Fürs Eingesperrtsein sollten allerdings die gleichen Regeln gelten, findet Michelle Jahn vor der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. “Wenn jemand in seiner Wohnung eingesperrt ist, befindet er sich meiner Meinung nach in einer Zwangslage.“ Der Mann hatte vor Gericht ausgesagt, dass er am nächsten Morgen zur Arbeit erscheinen haben müsse. Als der Mitarbeiter des Schlüsseldienstes bei ihm eintraf, war es bereits nach Mitternacht. Auf das Argument, dass der Mann ja auch noch andere Angebote einholen hätte können, entgegnet Jahn, dass Verbraucher in dem Moment, in dem ihre Tür nicht mehr funktioniert, oft in einer Paniksituation seien. “Man steht unter Druck – da hat man nicht noch Zeit, stundenlang im Internet zu recherchieren.“ Sie findet die Entscheidung des Gerichts ebenfalls verwunderlich.

Grundsätzlich seien Verbraucher immer in einer Zwangslage, wenn die Tür nicht mehr aufgeht – ob nun von außen oder von innen. Allerdings könne man den Schlüsseldiensten nicht pauschal vorwerfen, die Notlage der Menschen ausnutzen – damit der Tatbestand des Wuchers erfüllt ist, müsse das “bewusst“ passieren. Im Fall des Manns aus München liege das nahe – schließlich hatte der Mitarbeiter ihm den Kostenvoranschlag unter der Tür durchgeschoben und ihm Folgendes mitgeteilt: Unterschreibt er nicht, bleibt die Tür zu.

Solange der Kunde zahlt...

Damit man von Wucher sprechen kann, muss allerdings auch geprüft werden, inwieweit ein Rechtsgeschäft sittenwidrig ist – sprich, ob der Preis von 863 Euro nun angemessen war, oder nicht. Das Amtsgericht München verweist auf den Grundsatz der Vertragsfreiheit, wonach es grundsätzlich den Parteien überlassen werden müsse, eine angemessene Vergütung zu bestimmen. “Wenn ein Anbieter dauerhaft überteuerte Angebote macht, wird er entweder seine Preisvorstellungen reduzieren müssen oder aber vom Markt verschwinden.“ Sprich: Solange der Kunde zahlt, sind die überteuerten Preise des Schlüsseldienstes rechtlich erlaubt.

“800 Euro hört sich für mich klar so an, als sei eine Notlage ausgenutzt worden“, sagt hingegen Denis Masur vom interkey Fachverband Europäischer Sicherheits- und Schlüsselfachgeschäfte. Zwar gibt auch er zu bedenken, dass man immer den Aufwand der Türöffnung im Einzelfall betrachten müsse. Diese dürfe am Wochenende aber maximal 350 Euro kosten. “Alles andere ist Abzocke.“ Laut Verbraucherzentrale sollten Schlüsseldienste im Regelfall am Wochenende sogar nur bis zu 140 Euro kosten – Anfahrt eingerechnet. “Sobald mehr als das Doppelte verlangt wird, ist es Wucher“, sagt Jahn.

Ratschläge der Verbraucherzentrale

Masur betont, dass nicht alle Schlüsseldienste krumme Geschäfte drehen, allerdings gebe es einige schwarze Schafe, die mit einfachsten Mitteln die Türen öffneten und horrende Preise verlangten. Das Problem: Für Verbraucher ist es oft schwer, die Seriosität der Anbieter einzuschätzen. “Abzockefirmen geben viel für Eigenwerbung aus“, sagt Masur. So tauchten dubiose Firmen beim Googeln meist weit oben auf und wirkten vertrauenswürdig.

Deshalb raten sowohl die Verbraucherzentrale als auch der Verband Interkey dazu, sich bei jedem Umzug sofort einen Schlüsseldienst in der Nähe zu suchen – und dort am besten persönlich vorbeizugehen und sich eine Preisliste geben zu lassen. Außerdem empfehlen sie, einen Schlüssel bei den Nachbarn zu deponieren.

Für den Fall, dass man dennoch einen Schlüsselnotdienst aus dem Internet braucht, rät Jahn, einen kühlen Kopf zu bewahren und mehrere Anbieter zu kontaktieren – auch wenn man in der Situation zuerst in Panik ist. Von den Firmen sollte man dann auf jeden Fall das Impressum überprüfen und sich vorab schriftlich einen Kostenvoranschlag zusenden lassen.

Dem Mann aus München, der geklagt hatte, wird das allerdings nicht mehr helfen: Zwar legte er gegen die Entscheidung des Amtsgerichts vor dem Landgericht München Berufung ein – allerdings ohne Erfolg. Das Urteil ist somit rechtskräftig.

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