Wer wo Kameras aufstellen darf und wie lange die Videos gespeichert werden, regeln unterschiedliche Vorschriften – vor allem auf Landesebene.von Christian Rath

Überall und überall mit anderen Regeln: Überwachungskameras. Bild: dapd
BERLIN taz | Für die Videoüberwachung gelten unterschiedliche Regeln, je nachdem, ob die Kameras öffentliche Straßen und Plätzen filmen oder Räume, für die ein Hausrecht besteht. Bei der Bahn ist alles noch spezieller.
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Die Polizei kann auf öffentlichen Straßen und Plätzen eigene Videoanlagen zur Gefahrenabwehr betreiben. Dies ist in den Landespolizeigesetzen geregelt – was bedeutet, dass die rechtlichen Voraussetzungen in allen Bundesländern etwas unterschiedlich geregelt sind.
Ein paar Beispiele: Typischerweise sind Polizeikameras an öffentlichen Plätzen zulässig, die als Kriminalitätsschwerpunkte bekannt sind, zum Beispiel weil dort Drogen verkauft oder Taschendiebstähle begangen werden. In Baden-Württemberg können zum Beispiel auch Großveranstaltungen gefilmt werden, die von terroristischen Anschlägen bedroht sind.
Die Polizei nutzt solche Kameras trotz der breiten Rechtsgrundlage aber relativ selten. Die aufgezeichneten Bilder müssen, wenn sie nicht für konkrete Ermittlungen benutzt werden, nach einigen Wochen gelöscht werden, beispielsweise in Baden-Württemberg nach vier Wochen. Auf die Videoüberwachung ist hinzuweisen.
In Großbritannien sind etwa 1,85 Millionen Kameras im Einsatz, das entspricht etwa einer je 32 Einwohner. Bürgerrechtsorganisationen schätzen, dass jeder Einwohner Londons etwa 300-mal pro Tag gefilmt wird. Im Landesdurchschnitt soll dass 70-mal pro Tag geschehen.
Gleichzeitig ergab eine Gallup-Studie, dass das Risiko für „Alltagskriminalität“ in Großbritannien EU-weit am zweithöchsten liegt. Das Risiko, bestohlen zu werden, ist um etwa 65 Prozent höher als im EU-Durchschnitt.
Seit 2012 werden zunehmend HD-Kameras mit einer Auflösung von 29 Megapixeln installiert - das ist fast dreimal so viel wie die von Profifotokameras.
Die Beraterfirma RNCOS geht davon aus, dass der weltweite Markt für Überwachungskameras in den nächsten zwei Jahren um 20,5 Prozent wachsen wird. 2014 soll mit der Technologie weltweit ein Umsatz von 23,5 Milliarden Dollar erzielt werden. (cja)
Außerdem kann die Polizei bei Demonstrationen filmen; dies ist in den Versammlungsgesetzen von Bund und Ländern geregelt.
Im Rahmen der Strafverfolgung können konkrete Verdächtige oder ihre Kontaktpersonen per Video überwacht werden. Dies ist in der Strafprozessordnung, einem Bundesgesetz, geregelt. So kann die Wohnungstür eines Verdächtigen überwacht werden, um zu sehen, wann er das Haus verlässt oder welche Personen ihn besuchen. Auch zur Abwehr einer Gefahr können konkrete Personen videoüberwacht werden. Das wiederum ist in den Landespolizeigesetzen und im BKA-Gesetz geregelt.
Viel häufiger ist die Aufstellung von Videokameras im Rahmen des Hausrechts. Dies gilt zum Beispiel für Kaufhäuser, die sich gegen Ladendiebstahl schützen wollen, oder für Schnellrestaurants, die Angst vor Vandalismus haben. Auch Behörden können im Rahmen ihres Hausrechts Videokameras installieren. Dies ist nach einer Regelung im Bundesdatenschutzgesetz grundsätzlich zulässig, soweit „die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen“ nicht vorgehen. Wenn etwa ein Hallenbad Kameras installiert, weil häufig Spinde aufgebrochen werden, müssen die Kameras so justiert werden, dass nur die Spinde gefilmt werden, nicht aber die Badegäste beim Umziehen.
Auf Videoüberwachung im Rahmen des Hausrechts muss deutlich sichtbar hingewiesen werden. Die Aufnahmen sind laut Bundesdatenschutzgesetz „unverzüglich“ zu löschen, wenn sie nicht mehr gebraucht werden. Meist werden sie nach 48 Stunden gelöscht.
Auf rund 300 der 5.700 deutschen Bahnhöfe werden Videokameras eingesetzt, wie die Bundesregierung 2010 auf eine parlamentarische Anfrage der Linken mitteilte. Die Kameras sind Eigentum der Deutschen Bahn, werden aber im Rahmen einer Sicherheitspartnerschaft gemeinsam mit der Bundespolizei ausgewertet. Insgesamt waren vor zwei Jahren bereits 3.000 Kameras im Einsatz.
Die Bahn betreibt die Videoanlagen aber nicht nur im Rahmen ihres Hausrechts, sondern auch (aufgrund einer Vereinbarung) im Auftrag der Bundespolizei. Für die Aufzeichnung der Bilder ist nach Angaben der Bundesregierung ausschließlich die Bundespolizei zuständig. Nach spätestens 30 Tagen müssen Bilder, die nicht konkret benötigt werden, gelöscht werden.
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