Überwachung in Mecklenburg-Vorpommern: Polizeigesetz verfassungswidrig

Teile des Polizeigesetzes in Mecklenburg-Vorpommerns verstoßen gegen das Grundgesetz. Die Überwachung sei nicht verhältnismäßig, so das BVerfGE.

Polizisten stehen am Rande einer Demonstration

Teils verfassungswidrig: Die Kompetenzen der Polizei in Mecklenburg-Vorpommern gehen zu weit Foto: Roland Hartig/imago

KARLSRUHE afp/dpa | Das im Jahr 2020 beschlossene neue Polizeigesetz Mecklenburg-Vorpommerns ist teilweise verfassungswidrig. Mehrere Vorschriften zu Überwachungsmaßnahmen durch die Polizei seien nicht verhältnismäßig, erklärte das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE) in Karlsruhe am Mittwoch. Der Gesetzgeber müsse nun nachbessern. (Az. 1 BvR 1345/21)

Beanstandungen gibt es unter anderem auch beim Einsatz von V-Leuten und verdeckten Ermittlern zur Abwehr von Gefahren. Einen größeren Teil der Vorschriften belassen die Karlsruher Richter vorerst in Kraft, weil nicht die Befugnisse an sich verfassungswidrig seien, sondern nur die rechtsstaatliche Ausgestaltung. Das 2020 reformierte Sicherheits- und Ordnungsgesetz des Bundeslandes muss bis Ende des Jahres überarbeitet werden.

Die Gesetzesreform war von Anfang an umstritten, Datenschützer befürchteten Grundrechtsverstöße. Das Bundesverfassungsgericht erklärte nun unter anderem die Regelungen zur Wohnraumüberwachung und zu Onlinedurchsuchungen für ganz oder teilweise unvereinbar mit dem Grundgesetz.

Fünf Menschen, darunter eine Anwältin, ein Journalist, eine Klimaaktivistin und zwei Fußballfans, hatten sich mit Unterstützung der Gesellschaft für Freiheitsrechte an das Bundesverfassungsgericht gewandt.

Einmal zahlen
.

Fehler auf taz.de entdeckt?

Wir freuen uns über eine Mail an fehlerhinweis@taz.de!

Inhaltliches Feedback?

Gerne als Leser*innenkommentar unter dem Text auf taz.de oder über das Kontaktformular.

Bitte registrieren Sie sich und halten Sie sich an unsere Netiquette.

Haben Sie Probleme beim Kommentieren oder Registrieren?

Dann mailen Sie uns bitte an kommune@taz.de.