Umgangsrecht leiblicher Väter: Väter sollen ihre Kinder kennenlernen

Das Justizministerium will den Kontakt leiblicher Väter zu ihren Kindern erleichtern. Allerdings muss der Erzeuger zeigen, dass er tatsächliches Interesse hat und Verantwortung tragen will.

Bei Schwänen ist das Interesse an Monogamie und Nachwuchs genetisch verankert. Bild: ap

MÜNCHEN afp | Das Bundesjustizministerium will einem Zeitungsbericht zufolge die Rechte leiblicher Väter auf regelmäßige Treffen mit ihren Kindern stärken. In einem Referentenentwurf sei das Recht des Erzeugers auf „Umgang“ auch für den Fall vorgesehen, dass der Mann bisher noch keine Vertrauensbeziehung zu dem Kind aufbauen konnte, berichtete die Süddeutsche Zeitung. Nach bisheriger Rechtslage ist dies nicht möglich.

Der biologische Vater, der nicht mit der Mutter verheiratet ist und die Vaterschaft nicht anerkannt hat, kann derzeit ein Recht auf regelmäßigen Kontakt nur dann gegen den Willen der Mutter einklagen, wenn er bereits tatsächlich Verantwortung für das Kind getragen und damit eine „sozial-familiäre“ Beziehung aufgebaut hat. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte dies den Angaben zufolge in zwei Urteilen von 2010 und 2011 beanstandet, weil der Erzeuger in manchen Fällen gar keine Chance habe, eine solche Beziehung aufzubauen.

Dem Entwurf zufolge soll es aber kein automatisches Umgangsrecht geben. Zwingende Voraussetzung sei vielmehr, dass es dem „Kindeswohl“ diene – was durch das Familiengericht überprüft wird, im Zweifel mit Hilfe eines psychologischen Gutachtens.

Tatsächlich Verantwortung zeigen

Zweitens soll der Kontakt nur dann erlaubt werden, wenn der leibliche Vater „durch sein Verhalten gezeigt hat, dass er für das Kind tatsächlich Verantwortung tragen will“. Das sei beispielsweise dann der Fall, wenn er sich von vornherein zum Kind bekannt und vielleicht sogar die Begleitung der Mutter zur Vorsorgeuntersuchung angeboten habe. Oder womöglich plane, in dieselbe Stadt zu ziehen.

Die Stellung des „rechtlichen“ Vaters, der mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder zumindest zusammenlebt, soll durch die neuen Regeln nicht in Frage gestellt werden. Flankiert werden soll das gestärkte Umgangsrecht durch einen Anspruch auf Auskunft über die Verhältnisse des Kindes. Zudem soll, wer ein Besuchsrecht für „sein“ Kind durchsetzen will, vorher per Gentest klären lassen können, ob das Kind auch wirklich von ihm ist.

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