Urheberschutz in Japan: Zwei Jahre Knast pro Download

In Japan ist ein neues Gesetz gegen illegale Downloads in Kraft getreten. Es sieht drakonische Geld- und Haftstrafen vor. Aber das Gesetz hat Lücken.

Free MP3-Download. Da freut sich der Benutzer – noch. Bild: dpa

BERLIN taz | Japan hat weltweit eines der härtesten Gesetze zur Verfolgung illegaler Downloads. Das Herunterladen urheberrechtlich geschützter Filme oder Musik aus dem Internet kann ab ab dem 1. Oktober 2012 mit zwei Jahren Haft und zwei Millionen Yen (rund 20.000 Euro) pro Download bestraft werden.

Bisher mussten nur Anbieter, die geschütztes Material illegal geboten hatten, mit einer Haftstrafe rechnen. Sie konnten mit bis zu zehn Jahren Gefängnis und einer Geldstrafe von umgerechnet bis zu 100.000 Euro belangt werden.

Das neue Gesetz schließt auch private, nicht-kommerzielle Nutzer ein. Bisher verbot das japanische Recht bereits Downloads ohne kommerziellem Interesse. Die Delikte wurden jedoch nur zivilrechtlich verfolgt und nicht von staatlicher Seite mit einer Gefängnis- oder Geldstrafe belegt.

Mit massiver Unterstützung durch die Musikindustrie-Lobbyisten der Recording Industry Association of Japan (RIAJ) war die Gesetzesnovelle bereits im Juni verabschiedet worden. Laut RIAJ stammen neun von zehn Downloads in Japan aus illegalen Quellen.

Die Industrie beklagte den Rückgang des Gesamtmarktes im Jahr 2011 um sechzehn Prozent. Die Zahl der raubkopierten Musikdateien schätzt die RIAJ auf 4,36 Milliarden, was einem Verlust von 668 Milliarden Yen entspricht. Kritiker bezeichnen die neue Regelung als drakonisch und deutlich überzogen.

In der Europäischen Union stand Anfang Juli 2012 ein ähnliches Vorhaben kurz vor dem Abschluss. Zur Bekämpfung von Produktpiraterie und Urheberrechtsverletzungen hatten die Verhandlungspartner bereits 2006 am Rande des G8-Gipfels in St. Petersburg mit Vorgesprächen unter dem Namen Acta (Anti-Counterfeiting Trade Agreement) begonnen

In einer weltweiten Online-Unterschriftenaktion, initiiert von der politischen Internet-Plattform Avaaz, sowie durch die anhaltenden Massenproteste in vielen europäischen Ländern, wurde das Gesetz schließlich am 4. Juli 2012 vom Europäischen Parlament mit großer Mehrheit abgelehnt. Die USA, Australien und Japan hingegen hatten Acta bereits Oktober 2011 unterzeichnet.

Im Gegensatz zu Japan kam in Portugal die Generalstaatsanwaltschaft zu einem vollkommen anderen Urteil beim Thema Filesharing, wie die direkte Weitergabe von Daten – etwa Musik, Videos und Computerspiele – genannt wird. Das Teilen urheberrechtlich geschützter Werke stelle keine Gesetzeswidrigkeit dar, sofern es der privaten Nutzung diene.

Sowohl das Herunterladen als auch das Hochladen sei gesetzeskonform, da das Recht auf Bildung, Kultur und freie Meinungsäußerung im Internet nicht beschränkt werden dürfe. Dies träfe auf Urheberrechtsverletzungen zu, die eindeutig kein kommerzielles Interesse verfolgten. Damit Filesharing strafbar sein könne, müssten die Rechteinhaber selbst deklarieren, dass sie Privatkopien ihrer Werke nicht zulassen.

Das Urteil ist das Ergebnis einer Anzeige der portugiesischen Anti-Piraterie-Vereinigung Acapor. Sie hatte 2011 in einer öffentlichen Aktion 2.000 IP-Adressen von vermeintlichen Filesharern an die Staatsanwaltschaft überreicht und ihre strafrechtliche Verfolgung gefordert. Auch das oberste Gericht der Niederlande beschäftigte sich mit der Frage, ob Privatkopien aus illegalen Quellen überhaupt illegal sein könnten. Dafür setzte sich das Gericht mit dem Europäischen Gerichtshof in Verbindung.

In Deutschland ist die Rechtslage ebenfalls kompliziert. Da ein Download per se eine Kopie darstelle, ist nicht nur das Herstellen einer Kopie von einer Originalquelle, wie etwa bei einer Film-DVD, untersagt. Seit 2008 ist deshalb auch „die Kopie einer Kopie", die ein Download aus illegalen Quellen darstelle, verboten.

Die neue japanische Gesetzgebung lässt laut Japan Times aber noch wichtige Fragen offen. S können zum Beispiel Downloads illegal hoch geladener Inhalte nur dann bestraft werden, wenn der Nutzer sich der Illegalität der Quelle bewusst war. Wie der Strafverfolger dies feststellen soll, ist nicht festgelegt.

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