Urteil am Kölner Landgericht: Beschneidung gilt als Körperverletzung

Ein Gericht hat festgestellt, dass Beschneidung von Kindern aus religiösen Gründen grundsätzlich strafbar ist. Im Fall des vierjährigen Kölners wurde der Arzt aber freigesprochen.

Operationen an Kindern müssen medizinisch notwendig sein. Bild: dapd

KÖLN dpa | Die Beschneidung von Jungen aus religiösen Gründen ist nach Auffassung des Kölner Landgericht grundsätzlich strafbar. In einem am Dienstag veröffentlichten Urteil sprach das Gericht einen Arzt, der einen Jungen beschnitten hatte, zwar frei.

Dies jedoch nur mit der Begründung, dass der Arzt von der Strafbarkeit nichts gewusst habe und deshalb einem „Verbotsirrtum“ unterlegen sei. Tatsächlich müssten Beschneidungen als „rechtswidrige Körperverletzung“ betrachtet werden, urteilte das Landgericht. Über das Urteil hatte als erstes die Financial Times Deutschland berichtet.

In dem Kölner Fall hatte ein Arzt einen vier Jahre alten Jungen auf Wunsch der muslimischen Eltern beschnitten. Zwei Tage später kam es zu Nachblutungen, die Mutter brachte den Jungen in die Notaufnahme. Davon erfuhr die Kölner Staatsanwaltschaft und erhob Anklage gegen den Arzt.

Das Amtsgericht Köln sprach den Mediziner in erster Instanz frei, weil eine Einwilligung der Eltern vorgelegen habe. Außerdem sei die Beschneidung eine „traditionell-rituelle Handlungsweise zur Dokumentation der kulturellen und religiösen Zugehörigkeit zur muslimischen Lebensgemeinschaft“.

Das Landgericht bestätigte den Freispruch, doch aus ganz anderen Gründen. Es verwies darauf, dass der Arzt geglaubt habe, er würde rechtmäßig handeln. Dies sei aufgrund der bisher unklaren Rechtssituation auch glaubhaft. Tatsächlich aber müssten Beschneidungen in einem solchen Fall als illegal betrachtet werden, da sie die körperliche Unversehrtheit des Kindes beeinträchtigten.

Das Landgericht bestätigte, dass die Beschneidung in dem vorliegenden Fall medizinisch fachgerecht vorgenommen worden sei. Es wies außerdem darauf hin, dass Beschneidungen weiterhin legal seien, sofern sie medizinisch geboten seien, etwa aufgrund einer Vorhautverengung.

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