Urteil des Bundesgerichtshofs: Mieter können leichter rausfliegen

Der Bundesgerichtshof stärkt bei Kündigungen die Rechte der Wohnungsvermieter. Der Mieter muss gehen, wenn „berechtigtes Interesse“ besteht.

Die Rechte der Vermieter werden gestärkt, die Mieten steigen: man hat's nicht leicht. Bild: dapd

KARLSRUHE dapd | Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Vermietern bei der Kündigung einer Mietwohnung wegen Eigenbedarfs gestärkt. Auch wenn ein Vermieter eine Mietwohnung ausschließlich für seine berufliche Tätigkeit oder die eines Familienangehörigen benötigt, könne er dem Mieter in der Regel kündigen, entschied der BGH am Mittwoch in Karlsruhe.

Die Absicht des Vermieters, eine Mietwohung zu rein beruflichen Zwecken zu nutzen, könne „ein berechtigtes Interesse“ für eine Kündigung darstellen. Dieses sei nicht geringer zu bewerten als ein Eigenbedarf des Vermieters zu Wohnzwecken, betonte der BGH unter Verweis auf die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit.

Dies gelte umso mehr, wenn sich, wie im vorliegenden Fall, die selbst genutzte Wohnung des Vermieters und die vermietete Wohnung in demselben Haus befinden. Ein Vermieter hatte den Mietern gekündigt, weil seine Ehefrau beabsichtigte, ihre Anwaltskanzlei nach Berlin in die vermietete Wohnung zu verlegen. Die Mieter, eine Familie mit einer schulpflichtigen Tochter, widersprachen der Kündigung und machten Härtegründe geltend.

Das Amtsgericht Charlottenburg und das Landgericht Berlin hatten die Räumungsklage abgewiesen. Die Vorinstanzen sahen beim Vermieter „kein Nutzungsinteresse von so hinreichendem Gewicht“, dass damit der Verlust der Wohnung und damit des Lebensmittelpunkts einer dreiköpfigen Familie gerechtfertigt werden könne. Die Revision des Vermieters hatte nun vor dem Bundesgerichtshof Erfolg.

Der 8. Zivilsenat des BGH hat nun die Sache an das Landgericht Berlin zurückverwiesen. Denn dieses habe gar nicht geprüft, ob Härtegründe vorliegen, rügte der Bundesgerichtshof. Eine solche nicht zu rechtfertigende Härte kann nach § 574 BGB geltend gemacht werden, „wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann“.

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