Urteil des Bundesverwaltungsgerichts: Kein Schutz für Honig

Ein bayerischer Imker wollte Genmais von seinen Bienen fernhalten. Das Bundesverwaltungsgericht erklärte seine Klage für unzulässig.

Juristisch diskriminiert? Bienen auf einer Sonnenblume. Bild: dpa

FREIBURG taz | Er hat lange gekämpft und nun doch wenig erreicht. Der bayerische Imker Karl-Heinz Bablok scheiterte jetzt beim Versuch, seinen Honig vor der Verunreinigung mit genveränderten Pollen zu schützen. Das Bundesverwaltungsgericht verneinte schon das Rechtschutzinteresse.

Der 57jährige Karl-Heinz Bablok aus Kaisheim bei Augsburg arbeitet beruflich bei BMW, engagiert sich als Gemeinderat für die Grünen und ist nach Feierabend mit Leib und Seele Bienenzüchter. Sein Gegner ist die bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft, die auf dem Gut Neuhof bei Kaisheim bis 2008 zu Versuchszwecken genveränderten Mais der Sorte MON 810 anbaute.

Dieser Mais enthält ein Gen des Bodenbakteriums „Bacillus turingiensis (Bt)“, das in der Maispflanze zur Bildung von Giften führt, die für den Maiszünsler, einen Schädling, tödlich sind. Bablok wollte unbedingt verhindern, dass sein Honig durch Pollen der genveränderten Maispflanze verunreinigt wird und protestierte gegen den Anbau von MON 810.

Die Forscher meinten jedoch, dass Bienen sich eh nicht für Maispollen interessieren. Um das Gegenteil zu beweisen, postierte Bablok 2005 seine Bienen im Abstand von 500 Metern zu den Versuchsfeldern und ließ anschließend Pollen und Honig untersuchen. Ergebnis des Labors: Im Honig fanden sich doch geringe Mengen genveränderte Mais-DNA. Deutlich belastet war der Pollen, den Bablok bisher als Nahrungsergänzungsmittel verkaufte.

Europäische Gerichtshof für Bablok

Zeitweise brachte Bablok seine ganze Ernte zur Müllverbrennungsanlage, weil er sie nicht für verkehrsfähig hielt. Die Forscher fanden die Aufregung immer noch übertrieben, auch leicht belasteter Honig könne schließlich verkauft werden.

Doch der Europäische Gerichtshof, dem der Streit vorgelegt wurde, gab Bablok 2011 Recht. Honig, der mit Spuren von MON 810 verunreinigt ist, darf nicht in den Verkehr gebracht werden, denn MON 810 ist in Europa bisher nur als Futtermittel und nicht als Lebensmittel zugelassen.

Der Konflikt konnte nun nicht mehr wegdiskutiert werden. Aber wer muss nun weichen, die Genforscher oder der Imker? Bablok forderte von der Versuchsanstalt, dass sie mindestens drei Kilometer Abstand zu seinen Bienenstöcken halten müsse. Alternativ könne sie die Felder auch mit bienendichten Netzen versehen. Beides lehnte die Anstalt ab.

200.000 Euro Kosten

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) befasste sich im März 2012 gründlich mit dem Fall, lehnte die Ansprüche von Bablok aber ab. Das Gentechnikgesetz fordere keinen absoluten Schutz vor freigesetzten genveränderten Substanzen. Im Fall von Bablok sei der bestehende Abstand von eineinhalb Kilometern zwischen Bienenstock und Versuchsfeld wahrscheinlich ausreichend, zumal auch die Ortschaft als Barriere dazwischen liege.

Bablok habe keinen Anspruch auf einen zusätzlichen Schutzabstand oder andere Maßnahmen. Falls es doch zu Verunreinigungen komme und der Honig deshalb unverkäuflich sei, könne Bablok den Schaden von der Versuchsanstalt ersetzt bekommen. Nicht ersatzfähig seien allerdings die Untersuchungskosten (je 200 Euro pro Probe), wenn diese keine Belastung belegen.

Hierfür müsse der Gesetzgeber eine Lösung finden, erklärten die bayerischen Richter. Bis dahin könne Bablok seine Bienen während der Maisblüte ja an einen Ausweichort bringen. Gegen diesen Richterspruch ging Bablok in die Revision zum Bundesverwaltungsgericht. Er wollte es jetzt wissen. Der Rechtstreit hat schon jetzt rund 200.000 Euro gekostet, wie die Süddeutsche Zeitung berichtete.

Schutz vor Verunreinigung nicht nötig

Unterstützt wird der Imker dabei vom „Bündnis zum Schutz der Bienen vor Agrogentechnik“, dem Imkerverbände und Bio-Verbände wie Demeter und Bioland angehören. Doch die Revision endet für Bablok mit einer großen Enttäuschung. Das Bundesverwaltungsgericht erklärte die Klage für unzulässig, ihr fehle derzeit schon das Feststellungsinteresse.

Tatsächlich hat 2009 die damalige Landwirtschaftsministerin Ilse Aigner (CSU) den Anbau von MON 810 in Deutschland gestoppt. Und auch auf EU-Ebene ist die zehnjährige Genehmigung inzwischen ausgelaufen und muss verlängert werden.

Das Leipziger Gericht wollte trotzdem nicht über Abstände und Schutzmaßnahmen entscheiden. Denn falls MON 810 wieder angebaut werden dürfe, sei zugleich auch eine Zulassung der genveränderten Maispollen als Lebensmittel „zu erwarten“, mutmaßte der Vorsitzende Richter Rüdiger Nolte.

Das Gericht hält einen Schutz vor Verunreinigung dann offensichtlich nicht mehr für nötig, weil der mit MON 810 belastete Honig dank der Lebensmittelzulassung nun ja verkauft werden dürfe. Bablok und die Vertreter des Bienen-Bündnisses zeigten sich in ersten Reaktionen „betroffen“. Mit dieser Wendung hatten sie nicht gerechnet.

Az.: 7 C 13.12

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