Urteil zu Kleinanzeigen im Internet: Ohne Gewinn kein Gewerbe

Eine Frau wollte eine übers Netz verkaufte Uhr nicht zurücknehmen. Ob sie als Händlerin behandelt werden soll, komme auf die Gewinnabsicht an, urteilte der EuGH.

Eine Person untersucht eine Armbanduhr

Fehlkauf? Rückgaberecht gibt es nur bei Gewerbetreibenden Foto: dpa

LUXEMBURG afp | Wer auf Verkaufsportalen eine Reihe von Anzeigen einstellt, ist nicht automatisch ein Gewerbetreibender im Sinne des Gesetzes. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag entschied, kommt es darauf an, ob eine Person im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt. Dann gelten besondere Pflichten, die für Privatverkäufer nicht gelten. (Aktenzeichen C-105/17)

Ein bulgarisches Verwaltungsgericht hatte das EuGH wegen einer Vorabentscheidung in einem Rechtsstreit zwischen der bulgarischen Verbraucherschutz-Kommission und einer Internet-Verkäuferin angefragt. Diese hatte eine gebrauchte Uhr über eine Online-Plattform verkauft, die nach Ansicht des Käufers nicht der Beschreibung entsprach. Deshalb wollte der Käufer die Uhr zurückschicken, was die Verkäuferin ablehnte. Daraufhin schaltete der Käufer die Verbraucherschützer ein.

Diese stellten fest, dass die Verkäuferin acht weitere Verkaufsanzeigen gleichzeitig geschaltet hatte. Deshalb stufte die Kommission die Verkäuferin als Gewerbetreibende ein und verhängte Geldbußen gegen sie. Nach Ansicht der Kommission hätte die Verkäuferin in sämtlichen Anzeigen Angaben zu Andressdaten, Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie Gewährleistungs- und Rückgaberecht machen müssen. Die Verkäuferin klagte gegen den Bescheid der Kommission, weil sie keine Gewerbetreibende sei.

Nach der Vorabentscheidung des EuGH muss das bulgarische Gericht nun feststellen, ob die Verkäuferin planmäßig, regelmäßig oder mit einer Gewinnabsicht Waren verkaufte. Dafür könnten beispielsweise ein auf wenige Waren begrenztes Angebot sowie die technischen Fähigkeiten der Verkäuferin sprechen. Sollte das zutreffen, hätte die Verkäuferin eine Ordnungswidrigkeit begangen.

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