Urteil zu Öffnungszeiten von Bäckereien: Café ermöglicht Sonntagsverkauf

Sonntags dürfen Bäckereien nur kurz öffnen. Wenn sie ein integriertes Café haben, gilt der Feiertagsschutz nicht, urteilt der Bundesgerichtshof.

Blick in eine Bäckerei in Thüringen. Auf der Glasscheibe steht in Großbuchstaben Bäckerei

Der BGH hat entschieden: Eine Bäckerei mit Café darf auch sonntags Brötchen verkaufen Foto: dpa

KARLSRUHE taz | In Bäckereifilialen mit Cafébetrieb dürfen auch sonntags ganztägig Brot und Brötchen verkauft werden. Das entschied am Donnerstag der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil.

Die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs hatte den Rechtsstreit ausgelöst. Sie verklagte die bayerische Bäckerei-Kette Ratschiller, weil diese in vielen Filialen Sonntags rund zehn Stunden lang Backwaren verkauft, obwohl dies in Bayern nur drei Stunden lang erlaubt ist. Ratschiller hielt dagegen, dass man wegen des angeschlossenen Cafés viel länger öffnen dürfe.

Der BGH gab nun der Bäckerei in vollem Umfang recht und bestätigte damit die Vorinstanzen, das Landgericht und das Oberlandesgericht in München. Bäckereien mit Gaststättenbetrieb dürfen Sonntags damit auch länger als drei Stunden Backwaren verkaufen.

Sonntags sind Geschäfte grundsätzlich geschlossen

Eigentlich ist das deutsche Ladenschlussrecht streng. Sonntags sind Geschäfte grundsätzlich geschlossen zu halten. Ausnahmen gibt es zwar für Bäckereien. Nach der Sonntagsverkaufsverordnung dürfen diese auch sonntags öffnen, in Bayern allerdings nur drei Stunden.

Ganz andere Regeln gelten aber nach dem Gaststättengesetz. Wer ein Restaurant oder ein Café betreibt, darf natürlich auch sonntags öffnen. Und er darf dabei neben dem eigentlichen Gaststättenbetrieb auch Waren an Laufkundschaft verkaufen. Für eine Bäckerei mit Café gelten dann die großzügigen Öffnungszeiten des Gaststättenrechts.

Das Gesetz nennt allerdings drei Bedingungen, wobei vor allem die erste beim BGH umstritten war. So gilt die Erlaubnis zum Sonntagsverkauf nur für „Getränke und zubereitete Speisen“. Die Wettbewerbszentrale wollte das zum Beispiel auf belegte Brötchen oder Sandwichs beschränken.

Doch der BGH entschied nun, eine Bäckerei mit Café darf sonntags auch ganz normale unbelegte Brötchen und Brotlaibe verkaufen. Auch hierbei handele es sich um „zubereitete Speisen“, betonte der Vorsitzende Richter Thomas Koch. „Ein Brötchen wird aus Mehl, Wasser, Hefe und Salz hergestellt und durch den Backvorgang zubereitet, also essfertig gemacht“. Es komme auch nicht darauf an, dass Brot und Brötchen direkt in der jeweiligen Filiale gebacken werden.

Supermarkt darf sonntags nicht alles verkaufen

Zweite gesetzliche Bedingung: Nur was in der Gastwirtschaft angeboten wird, darf auch außer Haus verkauft werden. Im Bäckerei-Café muss es neben Kuchen und Torten also auch Brot und Brötchen auf der Speisekarte geben. Dass die Cafégäste die Brötchenhälften und Brotscheiben bestreichen und belegen, stört dabei nicht.

Allerdings darf ein Supermarkt sonntags nicht sein ganzes Sortiment verkaufen, nur weil er in einem Bistro Eintopf anbietet. Dagegen könnte ein Metzger, der sonntags einen Imbiss öffnet, auch Würste an Laufkundschaft verkaufen.

Dritte Bedingung: Die Speisen müssen „zum alsbaldigen Verzehr“ gedacht sein. Das heißt nicht, dass die Ware gleich auf der Straße gegessen werden muss. Es geht eher um Einkäufe für den Tagesbedarf. Der Ankauf von großen Mengen zur Vorratshaltung ist jedoch ausgeschlossen.

Das Urteil gilt nicht nur in Bayern, sondern im Ergebnis bundesweit, so Richter Koch. Zwar haben viele Bundesländer seit der Föderalismusreform 2006 eigene Ladenschluss- und Gaststättengesetze erlassen. Dort unterscheiden sich aber vor allem die Zeiten der für Bäckereien (ohne Cafébetrieb) geltenden Sonntags-Öffnungszeiten. Diese reichen bis zu neun Stunden in Berlin. Dass die jeweilige Grenze bei Bäckereien mit angeschlossenem Cafébetrieb überschritten werden kann, gilt dagegen in allen Bundesländern. (Az.: 1 ZR 44/19)

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