Urteil zu Snowden-Vernehmung: BGH entmachtet Opposition

Die links-grüne Minderheit im NSA-Ausschuss darf beim Bundesgerichtshof nicht klagen. Denn sie vertritt kein Viertel des Bundestags.

Der US-amerikanischer Whistleblower Edward Snowden bei einer Videoliveschalte

Wird auch künftig nicht in den NSA-Ausschuss eingeladen: Edward Snowden Foto: dpa

FREIBURG taz | Der Bundesgerichtshof hat Anträge von Linkspartei und Grünen, den NSA-Whistleblower Edward Snowden nach Deutschland zu laden, als unzulässig abgelehnt. Die Minderheit im NSA-Untersuchungsausschuss habe gar kein Klagerecht.

Der Bundestag hat den Ausschuss im März 2014 eingesetzt, um die Überwachung durch den US-Geheimdienst NSA in Deutschland zu untersuchen. Seitdem fordern Linke und Grüne, dass Snowden vor dem Ausschuss aussagen soll. Im Mai 2014 beschloss der Ausschuss zwar, Snowden als Zeugen zu hören. Die Ausschussmehrheit aus SPD und Union will allerdings nach Moskau reisen, wo Snowden seit 2013 lebt, um ihn dort zu sprechen. Die Koalition und die Bundesregierung wollen eine Einladung nach Deutschland vermeiden, weil das Ärger mit den USA bringen würde. Snowden lehnt ein Gespräch in Russland aber als zu unsicher ab, er will nur in Deutschland aussagen.

Deshalb haben Linke und Grüne mehrfach beantragt, Snowden mit freiem Geleit nach Deutschland einzuladen. Die Koalitionsmehrheit hat dies jedoch immer abgelehnt; eine Minderheit im Untersuchungsausschuss könne zwar bei der Auswahl der Zeugen mitreden, dagegen sei die Bestimmung des Orts einer Aussage vom Minderheitenrecht aber nicht mehr gedeckt. Dagegen klagten die beiden Ausschussmitglieder Martina Renner (Linkspartei) und Konstantin von Notz (Grüne) beim Bundesgerichtshof.

Im November hatten sie auch Erfolg. Die BGH-Ermittlungsrichterin Renate Wimmer entschied, dass die Mehrheit dem Oppositionsantrag zustimmen müsse, weil eine Vernehmung von Snowden sonst gar nicht möglich wäre. Die Koalitionsmehrheit im Ausschuss wollte das aber nicht akzeptieren und legte Rechtsmittel ein.

Nur 20 Prozent im Bundestag

Am Mittwoch veröffentlichte der 3. BGH-Strafsenat seinen unerwarteten Beschluss. Die beiden Abgeordneten dürften gar nicht klagen, der BGH müsse sich mit der Klage deshalb inhaltlich nicht befassen. Überraschend kommt dieser Beschluss, weil im Gesetz über parlamentarische Untersuchungsausschüsse (PUAG) steht, dass „ein Viertel“ der Mitglieder des Untersuchungsausschusses beim BGH klagen kann. Der Ausschuss hat acht Mitglieder, also sind Renner und Notz zusammen ein Viertel.

Der Bundesgerichtshof ignoriert den klaren Wortlaut des Gesetzes

Der BGH ignoriert den klaren Wortlaut des Gesetzes und interpretiert es im Lichte des Grundgesetzes, wo Minderheitenrechte einem Viertel der Abgeordneten garantiert sind. Im Bundestag haben Linkspartei und Grüne nur 20 Prozent der Stimmen.

Dass sie im NSA-Ausschuss trotzdem ein Viertel der Sitze erhielten, beruht auf einem Kompromiss zu Beginn der Wahlperiode, den der BGH ignorierte, weil er nur in der Geschäftsordnung des Bundestags abgesichert ist.

Damit hat die Minderheit im NSA-Ausschuss faktisch keine Rechte mehr, jedenfalls kann sie diese nicht einklagen. Von Notz und Renner kritisierten das als „untragbaren Zustand“. (Az.: 3 ARs 20/16)

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