Urteil zu Überwachung der Linken: Unter Aufsicht der Schlapphüte

Der Verfassungsschutz darf Bodo Ramelow weiter überwachen, entschied das Bundesverwaltungsgericht. Unverhältnismäßiges Vorgehen sei nicht erkennbar.

Vor dem Verfahren noch voller Optimismus: Bodo Ramelow. Bild: dpa

LEIPZIG taz | Der Links-Abgeordnete Bodo Ramelow und alle Spitzenfunktionäre seiner Partei dürfen vom Verfassungsschutz "offen beobachtet" werden. Dies entschied am Mittwoch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Ramelow zeigte sich "tief enttäuscht" und kündigte den Gang nach Karlsruhe zum Bundesverfassungsgericht an.

Offene Beobachtung

Schon seit Jahren führt das Bundesamt für Verfassungsschutz eine Personalakte über Ramelow. Dabei wertet es nur offene Quellen aus, also Zeitungsartikel, Pressemitteilungen und Flugblätter. V-Leute und Wanzen werden vom Bundesamt bisher nicht auf Ramelow angesetzt, möglicherweise aber vom Thüringer Landesamt. Derzeit ist Ramelow Fraktionsvorsitzender im Thüringer Landtag, zuvor war er Fraktionsvize der Linken im Bundestag.

Der Politiker hält die Beobachtung für rechtswidrig. In zwei Instanzen - beim Verwaltungsgericht Köln und beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster - hatte Ramelow bisher Erfolg. Deshalb ging der Verfassungsschutz in Revision. Doch auch Ramelow hoffte auf ein Grundsatzurteil. Die Leipziger Richter sollten nicht nur die Beobachtung seiner Person, sondern die der Partei für rechtswidrig erklären.

Überraschend obsiegt der Verfassungsschutz. Nicht nur die Linkspartei darf weiter beobachtet werden, auch Ramelow selbst, obwohl er Abgeordneter ist und ihm selbst keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen vorgeworfen werden.

Das Bundesverwaltungsgericht stützte sich, was die Partei betrifft, im wesentlichen auf die "Feststellungen" des OVG Münster. Danach gebe es "Anhaltspunkte", dass Teile der Linkspartei die parlamentarische Demokratie und die Grundrechte beseitigen wollten. Konkret wurden die Kommunistische Plattform, das marxistische Forum und der Jugendverband solid genannt. Diese strebten eine Revolution mit nachfolgender "Diktatur des Proletariats" an.

Die Kommunistische Plattform mit rund 800 Mitgliedern stellt zwar nur ein Prozent der Parteimitglieder und das marxistiche Forum ist mit 60 Personen noch kleiner. Dennoch hätten sie durchaus Einfluss in der Partei, hielt jetzt der Vorsitzende Richter Werner Neumann in Leipzig fest. Außerdem versuchten die Gruppierungen ihren innerparteilichen Einfluss auszuweiten. Die Entwicklung der Linkspartei sei jedenfalls noch offen und ihre eigenen oft vagen programmatischen Ausagen könnten ein "Nährboden" und eine "Ermunterung" für Linksradikale sein. Deshalb sei es zulässig, dass die Verfassungsschutzbehörden die gesamte Partei beobachten.

Gang nach Karlsruhe

Auch Abgeordnete dürften grundsätzlich überwacht werden, erkärte das Gericht. Das im Grundgesetz garantierte "freie Mandat" stelle hierfür keine Sperre dar, sondern werde vom Prinzip der "wehrhaften Demokratie" eingeschränkt. Nicht einmal eine besondere gesetzliche Grundlage sei für die Beobachtung von Abgeordneten erforderlich.

Anders als das OVG Münster sah das Bundesverwaltungsgericht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Überwachung Ramelows nicht verletzt. Zwar trete Ramelow nicht für verfassungsfeindliche Bestrebungen ein, allerdings trete er ihnen "auch nicht besonders entgegen", argumentierte Richter Neumann. Mit der Beobachtung durch den Verfassungsschutz könne zwar die "Stigmatisierung" von Abgeordneten verbunden sein. Diese müsse aber im Interesse einer effektiven Aufklärung hingenommen werden.

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