Verletzt die elektronische Gesundheitskarte das Recht auf informationelle Selbstbestimmung? Nein, urteilte ein Düsseldorfer Gericht und wies eine Klage dazu ab.

Neu sei nur das Bild, urteilte das Sozialgericht. Bild: dpa
DÜSSELDORF dpa | Die Gegner der elektronischen Gesundheitskarte sind in einem Musterverfahren vor dem Düsseldorfer Sozialgericht gescheitert. Die Karte sei in ihrer jetzigen Form gesetzes- und verfassungsgemäß, urteilte das Gericht am Donnerstag. Der Kläger hatte dies bezweifelt und die Nutzung der Karte verweigert. Er sieht sich in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt.
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Dem widersprach das Gericht: Auf der Karte seien bislang lediglich, wie auf den alten Karten, die Stammdaten des Versicherten gespeichert. Nur das Lichtbild sei neu. Alle künftig geplanten Anwendungen seien freiwillig und nur bei Einwilligung des Versicherten vorgesehen.
Über diese Anwendungen wie die Notfalldaten und die elektronische Krankenakte habe das Gericht aber im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden gehabt (Az.: S 9 KR 111/09). Der Anwalt des Klägers kündigte an, vor das Landessozialgericht in Berufung zu ziehen und notfalls auch bis nach Karlsruhe vor das Bundesverfassungsgericht.
Die elektronische Gesundheitskarte ist bereits an Millionen Versicherte verteilt worden. Im kommenden Jahr sollen alle rund 70 Millionen gesetzlich Krankenversicherten in Deutschland im Besitz der Karte sein. Der Kläger wird von mehreren Verbänden unterstützt, die die neue Gesundheitskarte ablehnen.
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