Verfassungsgericht bestätigt Verbot: Keine Verherrlichung des NS-Regimes

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe billigt das Verbot der Verherrlichung des NS-Regimes. Damit wurde die Beschwerde des verstorbenen NPD-Funktionärs Rieger nachträglich abgelehnt.

Demonstranten gegen den Neonazi-Aufmarsch zum Gedenken an Rieger vor dem Friedhof in Wunsiedel. Bild: dpa

KARLSRUHE afp | Das Bundesverfassungsgericht hat die Strafvorschriften zur rechtsradikalen Volksverhetzung gebilligt. Die Regelungen griffen zwar in das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ein, doch dies sei mit Blick auf den Schrecken, den die NS-Herrschaft über Europa gebracht habe, "ausnahmsweise" noch zulässig, entschied das Gericht in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss.

Damit wurde die Beschwerde des Ende Oktober verstorbenen NPD-Politikers Jürgen Rieger nachträglich als unbegründet zurückgewiesen. Er hatte geklagt, weil eine von ihm im Jahr 2005 in Wunsiedel angemeldete Veranstaltung zum Gedenken an den Hitler-Stellvertreter Rudolf Heß verboten worden war.

Die Verfassungshüter verwiesen mit Blick auf die Meinungsfreiheit darauf, dass das Grundgesetz zunächst "auf die Kraft der freien Auseinandersetzung als wirksamste Waffe auch gegen die Verbreitung totalitärer und menschenverachtender Ideologien" vertraue. Deshalb sei selbst die Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts "als radikale Infragestellung der geltenden Ordnung" nicht von vornherein verboten. Die Bürger müssten den dieser Ideologie ausgehenden Gefahren zunächst "im freien politischen Diskurs" entgegentreten. Die Vorschrift zur Volksverhetzung diene insoweit auch nicht dem Schutz der Bevölkerung vor einer "Vergiftung des geistigen Klimas".

Die Strafvorschrift zur Volksverhetzung ist laut Karlsruhe jedoch "ausnahmsweise" zulässig, weil sie verhältnismäßig bleibt: Sie verbiete weder generell "eine zustimmende Bewertung von Maßnahmen des nationalsozialistischen Regimes", noch eine "positive Anknüpfung an Tage, Orte oder Formen mit gewichtiger Symbolkraft".

Das Gesetz ziele vielmehr allein auf "die Gutheißung des Nationalsozialismus als historisch real gewordene Gewalt- und Willkürherrschaft". Diese Gutheißung kann nach Ansicht der Verfassungshüter auch in der glorifizierenden Ehrung einer Symbolfigur der NS-Gewaltherrschaft wie etwa Rudolf Heß liegen.

(AZ: 1 BvR 2150/08)

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