Das Verfassungsgericht hat die Benachteiligung homosexueller Paare bei der Grunderwerbsteuer für unzulässig erklärt. Ein Zeichen im Streit über das Ehegattensplitting.von Christian Rath

Auch im Fall der Trennung steuerlich gleichgestellt: Schwules Paar beim CSD. Bild: dpa
FREIBURG taz | Die Benachteiligung von eingetragenen Partnerschaften bei der Grunderwerbsteuer war von Anfang an unzulässig. Das entschied jetzt der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts und setzte damit unbeabsichtigt auch einen Akzent in der Diskussion über die Gleichstellung von Homo-Paaren beim Ehegattensplitting.
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Die Grunderwerbsteuer fällt an, wenn jemand ein Haus oder eine Wohnung kauft. Zu zahlen sind, je nach Bundesland, 3,5 bis 5 Prozent des Kaufpreises. Ausnahmen gibt es allerdings für Geschäfte unter Ehegatten. Seit Dezember 2010 gilt diese Befreiung auch für Geschäfte unter homosexuellen Partnern.
Im konkreten Fall hatten zwei Schwule aus Nordrhein-Westfalen 2002 eine eingetragene Partnerschaft geschlossen, sich aber 2009 wieder getrennt. Deshalb wollten sie die gemeinsamen Immobilien aufteilen, dabei aber keine Grunderwerbsteuer zahlen.
Auf Vorlage des Finanzgerichts Münster entschied nun das Bundesverfassungsgericht, dass die gesetzliche Benachteiligung der eingetragenen Partnerschaft bei der Grunderwerbsteuer verfassungswidrig war, und zwar seit deren Einführung im Jahr 2001. Der Bundestag hätte bei der Korrektur im Jahr 2010 also eine rückwirkende Regelung treffen müssen. Das Parlament muss dies bis Jahresende nachholen.
Die Karlsruher Entscheidung stammt schon vom 18. Juli. Ihre Veröffentlichung war aber schon länger für diesen Dienstag geplant und ist keine Reaktion auf die Debatte vom Wochenende. Wie berichtet, fordern einige CDU-Abgeordnete eine Gleichstellung von Homo-Partnerschaften beim Ehegattensplitting, was andere Unions-Politiker wie Norbert Geis jedoch zurückwiesen.
Die Verfassungsrichter widerlegen nun aber klar die Argumente von Geis. Der Schutz der Ehe fordere keine Benachteiligung der eingetragenen Partnerschaft, erklären die Richter. Es gebe auch sonst keinen Grund für die Schlechterstellung von Homo-Partnern, da diese die gleichen Unterhalts- und Einstandspflichten untereinander haben wie Ehegatten. Das alles ist auch gar nicht neu. Es steht schon in Karlsruher Entscheidungen zur Altersversorgung im öffentlichen Dienst (2009), zur Erbschaftsteuer (2010) und zum Beamtenrecht (2012).
Besonders wichtig war der Beschluss zum sogenannten Familienzuschlag für Beamte, der vorige Woche bekannt gemacht wurde. Denn hier forderte erstmals der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Gleichstellung von Homopartnerschaften. 2007 und 2008 hatte er dies in Kammerbeschlüssen noch abgelehnt und die Entscheidung dem Bundestag überlassen.
Wichtig ist der Blick auf den von Verfassungsgerichtspräsident Andreas Voßkuhle geleiteten Zweiten Senat, weil dieser auch für die anhängigen Verfahren zum nun heiß diskutierten Ehegattensplitting zuständig ist. Nachdem es nun in Karlsruhe eine ständige Rechtsprechung beider Senate gibt, ist die Übertragung auf das Steuerrecht eigentlich nur noch Formsache.
Dennoch will Finanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) eine Gleichstellung im Steuerrecht erst vornehmen, wenn Karlsruhe entschieden hat. Das heißt: Schäuble will sich lieber zur Gleichstellung verurteilen lassen, als Karlsruhe zuvorzukommen – ein klares Signal an die konservative Klientel der CDU/CSU.
Doch wie lange braucht Karlsruhe noch für diese Entscheidung? Das ist unklar. Die zuständige Richterin Monika Hermanns hat sich schon eingearbeitet, doch der Zweite Senat ist derzeit mit dem Verfahren um den Eurorettungsschirm überlastet.
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