Verfassungsrichter zu Legehennen-Haltung: Ohne Tierschutz geht es nicht

Die derzeitigen Regeln zur Haltung von Legehennen sind ohne Mitwirkung von Tierschützern zustande gekommen, bemängelt das Bundesverfassungsgericht. Das muss nun nachgeholt werden.

Könnte ab 2012 die Regel in Mastbetrieben werden: Hennen in Bodenhaltung. Bild: apn

KARLSRUHE rtr | Das Bundesverfassungsgericht hat die geltenden Bestimmungen für die Haltung von Legehennen gekippt. Der Tierschutz sei bei der Verabschiedung der Verordnung nicht ausreichend angehört worden, argumentierten die Karlsruher Richter in ihrem am Donnerstag veröffentlichen Beschluss. Das Gericht gab damit einem Normenkontrollantrag des Landes Rheinland Pfalz statt. (Az.: 2 BvF 1/07)

Die Tierschutzkommission sei vor der Verabschiedung der derzeitigen Regeln nicht ergebnisoffen, sondern rein pro forma angehört worden, argumentierten die Richter. Denn die Tierschutzkommission wurde erst befragt, nachdem die EU-Kommission den Entwurf notifiziert und das Bundeskabinett den entsprechenden Maßgabebeschluss des Bundesrats zustimmend zur Kenntnis genommen hatte.

Damit sei das Gesetz aus formalen Gründen mit dem Grundgesetz unvereinbar. Denn die Anhörung relevanter Gremien müsse rechtzeitig und ergebnisoffen geschehen. Nur dann könne der Gesetzgeber deren Meinungen in seinen Gesetzgebungsprozess und die dafür erforderlichen Abwägungen berücksichtigen.

Die Richter entschieden zwar nicht darüber, ob das Gesetz gegen den gesetzlichen Schutz der Tiere verstoße. Sie betonten jedoch, dass Tierschutz mittlerweile in der Verfassung verankert sei.

Nun besteht die Chance, dass die Legehennen-Haltung artgerechter wird. Bis April 2012 müsse der Gesetzgeber neue Regelungen verabschieden, heißt es in dem Beschluss. Bis dahin blieben die derzeitigen Bestimmungen anwendbar.

Die Tierschutzkommission kritisiert die derzeitigen Bestimmungen, die die Käfighaltung der Hennen in Kleingruppen vorsieht, als nicht artgerecht. Es ist damit zu rechnen, dass der Gesetzgeber daher auf die als artgerechter geltende Boden- oder Volierenhaltung zurückgreifen muss.

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