Einen Link in einem Artikel des Heise-Verlags hat die Musikindustrie bis vor das Bundesverfassungsgericht verfolgt. Jetzt steht fest, dass der bleiben darf.von Daniél Kretschmar

Das Schlimmste an der Zensur. Bild: Tyler Menezes/flickr
Ein mehr als sechs Jahre andauernder Rechtsstreit des Hannoveraner Heise-Verlags (c't, telepolis) mit Universal Musik, BMG, EMI und Warner Music ist beendet. In einem 2005 erschienenen Beitrag berichtete das Onlineportal heise.de über einen Softwareproduzenten, der ein Programm zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen bei DVDs anbot. In dem Bericht war ein Link auf die Webseite des Anbieters gesetzt.
Keine zwei Wochen später flatterte dem Verlag eine Abmahnung (pdf) ins Haus, die ihn wegen des Links der "illegalen Verbreitung" des Programms bezichtigte, daher zur Unterlassung aufforderte und Auskunft verlangte über die Zahl der Zugriffe auf den Artikel sowie die Klickzahlen auf den Link. Als Streitwert wurden 250.000 Euro angesetzt.
In der Erwiderung (pdf) des Heise-Verlags weist dieser die Vorwürfe insoweit zurück, als dass er sich auf die Freiheit der Berichterstattung beruft. Im Internet sei die direkte Quellenverlinkung nunmal gängiges journalistischen Handwerk. Außerdem gehöre es "zum Wesen des Internets, dass jede einzelne dort angebotene Seite über wenige Zwischenschritte erreichbar ist."
Die Behauptung, der Verlag ermögliche mit seinem Bericht erst den Zugang zu dem Programm, erscheint tatsächlich sehr weit hergeholt. Die Schriftsätze des Anwalts der Musikindustrie atmen den Geist einer Kultur, die wenig Einsicht in die Funktionsweise von Suchmaschinen, Verlinkungen und ganz generell des Internets hat. Die Frage der Presse- und Meinungsfreiheit, also auch die Freiheit über Methoden und Techniken (mutmaßlicher) Urheberrechtsverletzungen zu berichten, wurde erwartungsgemäß in der Erwiderung des Verlags betont und sollte am Ende auch das entscheidende Argument sein.
Bis dahin jedoch war es langer Weg. Nach der Weigerung, die Unterlassungserklärung abzugeben, wurde der Streit mehrfach durch alle Instanzen ausgetragen. Das Landgericht München urteilte, dass zwar die Berichterstattung zulässig, das Setzen des Links jedoch nicht über die Pressefreiheit gedeckt sei. Den Vorwurf, der inkriminierte Artikel sei eine Werbung für die Software gewesen, ließ das Gericht hingegen nicht gelten.
Heise war das nicht genug. Die Freiheit, Quellen zu verlinken, ohne sich dem Vorwurf ausgesetzt zu sehen, sich das Geschäft oder die Meinungen des Linkziels eigen zu machen, ist für den Onlinejournalismus von vitaler Bedeutung. Auch das Oberlandesgericht München wollte sich dieser Position nicht anschließen und bestätigte die niedrigere Instanz. Eine Verfassungsbeschwerde des Verlags wurde abgewiesen.
Nach diesen im Eilverfahren getroffenen Entscheidungen bestätigten die Instanzen 2008 ihre ursprünglichen Urteile im Hauptsacheverfahren. Die Verlinkung blieb verboten. Der Heise-Verlag entschied, das Urteil vor dem Bundesgerichtshof prüfen zu lassen. Dort wurde 2010 an einem Verhandlungstag – überraschend für die Beteiligten, wie auch Beobachter – in allen Punkten zugunsten des Verlags entschieden.
Der klagenden Musikindustrie blieb nun selber nur der Weg vor das Bundesverfassungsgericht. Dort wurde die Beschwerde, wie am Dienstag bekannt wurde, endgültig abgewiesen. Damit ist die Rechtsauslegung des Bundesgerichtshofes verbindlich, die feststellt, dass Links nicht nur zulässig, sondern Fußnoten vergleichbar wesentlicher Bestandteil der freien Berichterstattung sind, so sie "als Beleg für einzelne ausdrückliche Angaben" dienen oder diese "durch zusätzliche Informationen ergänzen".
Auf dieses Urteil dürfte nicht nur in Hannover angestoßen werden. Die Unbeirrbarkeit des Heise-Verlags hat zu einer bemerkenswerten Entscheidung geführt, die eine immer wieder strittige Technik des Onlinejournalismus unmissverständlich unter den Schutz der Pressefreiheit stellt. Nebenbei holen sich die Musikkonzerne in der aktuellen Debatte um Fragen des Urheberrechtsschutzes eine weitere Ohrfeige für ihre restriktive Haltung ein.
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Leserkommentare
01.02.2012 10:17 | Anno
"Damit ist die Rechtsauslegung des Bundesgerichtshofes verbindlich, die feststellt, ...." ...
31.01.2012 17:44 | Sascha
Ja, ich wüsste auch gerne die Links zu den relevanten Urteilen
31.01.2012 16:57 | Genervter
Rückgrat schreibt man Rückgrat und nicht Rückrat!!!