Verstoß gegen Gleichbehandlungsgesetz: Rassistisches Verhalten der Polizei

Eine deutsche Familie wurde in einem Zug als einzige von der Polizei kontrolliert. Das Auswahlkriterium war offenbar die Hautfarbe – und das ist rechtswidrig.

ein Mann von hinten, vor ihm Richter

Stuttgart: der Kläger während des Prozesses im Verwaltungsgericht Foto: dpa

KOBLENZ epd | Die Kontrolle einer Familie in einem Regionalzug durch Beamte der Bundespolizei ist nach einem Urteil des Oberwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz rechtswidrig gewesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Senat „nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Auswahl der betroffenen Personen nicht wegen ihrer Hautfarbe erfolgt ist“, teilte das Gericht am Freitag in Koblenz mit und bestätigte damit das Urteil der Vorinstanz. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Entscheidung wurde Revision zugelassen. (AZ: 7 A 11108/14.OVG)

Geklagt hatte ein deutsches Paar mit dunkler Hautfarbe. Die Familie mit zwei kleinen Kindern war im Januar 2014 in einem Regionalzug zwischen Mainz und Koblenz unterwegs, als Bundespolizisten ihre Ausweise sehen wollten. Andere Passagiere wurden nicht überprüft. Die Kläger werfen den Polizisten vor, sie nur wegen seiner Hautfarbe kontrolliert zu haben. Die Polizeikontrolle habe damit gegen das Gleichbehandlungsgesetz verstoßen. Auch die Voraussetzungen für eine Kontrolle in Zügen, die zur unerlaubten Einreise genützt würden, hätten nicht vorgelegen.

Dieser Argumentation war auch das Verwaltungsgericht Koblenz in seinem Urteil im November 2014 gefolgt. Der von den Klägern genutzte Regionalzug habe seinen Ausgangs- und Endpunkt im Bundesgebiet und könne nicht zur unerlaubten Einreise genutzt werden.

Die Bundespolizisten reichten dagegen Berufung ein. Sie sahen ihre Rechtsgrundlage für die Kontrolle in dem Paragrafen 22 des Bundespolizeigesetzes, wonach die Bundespolizei eine solche Maßnahme in bestimmten Zügen zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet ergreifen könne. Regionale Züge seien nicht vom Anwendungsbereich der Vorschrift ausgeschlossen. Die Oberverwaltungsrichter wiesen die Berufung ab. Die genaue Motivlage der Bundespolizeibeamten für die Überprüfung der Kläger habe sich auch im Rahmen der umfangreichen Beweisaufnahme nicht feststellen lassen.

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