Zukunft der Schlecker-MitarbeiterInnen: „Der Markt ist aufnahmefähig“

Mit Ende 40 müssen viele der Schlecker-Verkäuferinnen nochmal von vorn anfangen und sich neue Jobs suchen. Wie sieht es mit ihren Chancen aus?

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) sieht für die Verkäuferinnen gute Chancen auf Wiederbeschäftigung. Bild: dpa

BERLIN taz | Nach dem Aus für die Transfergesellschaften für die von Kündigung bedrohten Mitarbeiterinnen des Drogeriekonzerns entbrannte am Donnerstag die Diskussion über die Zukunftschancen der bisherigen Schlecker-Beschäftigten. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) sieht für die Verkäuferinnen gute Chancen. Aktuell gebe es bundesweit etwa 25.000 offene Stellen für Verkäuferinnen, sagte BA-Vorstandsmitglied Raimund Becker.

„Der Markt ist aufnahmefähig“, erklärte er. Allerdings waren im Februar 305.577 Verkäuferinnen arbeitslos gemeldet. Victoria Sklomeit, Gewerkschaftssekretärin für den Handel bei Ver.di Bayern, beurteilt die Aussichten skeptisch. Auch wenn die Stellenlage im Handel noch relativ günstig sei, so komme es doch auf „die Bedingungen und die Bezahlung an“, sagte Sklomeit.

Viele Discounter zahlten nicht nach Tarif, während der Drogeriekonzern seinen Beschäftigten tarifliche Entgelte gewährte. So verdient eine Filialleiterin im 9. Berufsjahr bei Schlecker rund 2.500 Euro brutto, wenn sie in Vollzeit arbeitet. Ein großes Problem sei zudem die regionale Verteilung künftiger Arbeitsstellen, sagte Sklomeit. Teilzeitkräfte, die für eine neue Arbeitsstelle künftig vielleicht 35 Kilometer fahren müssten und entsprechend hohe Benzinkosten hätten, „die überlegen sich, ob sich das überhaupt lohnt“, sagte Sklomeit.

Viele Teilzeitkräfte sind sozialversicherungspflichtig beschäftigt

Nur ein Drittel der Schlecker-Angestellten arbeitet in Vollzeit, die meisten Teilzeitkräfte sind sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Das Durchschnittsalter liegt bei Ende vierzig. Die Schlecker-Beschäftigten haben nach der Kündigung erst einmal Anspruch auf Arbeitslosengeld, in der Regel für ein Jahr. Sie können auch an Qualifizierungsmaßnahmen der Bundesagentur für Arbeit teilnehmen.

Auch ein Anspruch auf Abfindung bleibt bestehen. Ver.di-Sprecherin Christiane Schell wies allerdings darauf hin, dass die Höhe der Abfindung durch das Insolvenzrecht gedeckelt sei, sie dürfe nicht mehr als das Zweieinhalbfache eines Monatsgehaltes betragen. Dies wären bei einer langjährigen Vollzeitkraft rund 6.000 Euro brutto.

Kein Vorteil durch Transfergesellschaften

In der Transfergesellschaft hätten die Beschäftigten Weiterbildung und 80 Prozent des letzten Nettogehalts für eine Dauer von maximal sechs Monaten erhalten. Im Falle der Nichtvermittlung hätten die Beschäftigten nach der Transfergesellschaft den vollen Anspruch auf Arbeitslosengeld behalten, aber keine Abfindung bekommen.

Die Jobchancen für Beschäftigte in Transfergesellschaften seien aber nachweislich nicht besser als für Entlassene, die sich direkt auf dem freien Arbeitsmarkt eine Arbeit suchten, erklärte Hilmar Schneider, Arbeitsmarktexperte im Institut zur Zukunft der Arbeit (IZA), unter Verweis auf eine IZA-Untersuchung.

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