Die Summe und die Teile

AUFENTHALT Die Dauer allein macht’s nicht: Weil seine Haftstrafe sich aus mehreren kürzeren zusammensetzte, darf ein straffällig gewordener Flüchtling vorerst nicht abgeschoben werden

Das Gericht muss nun prüfen, inwieweit der Asylgrund des Mannes noch gilt

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat hohe Hürden für den Verlust der Anerkennung als Flüchtling eingezogen. Zwar könnten Straffällige ihren Flüchtlings- oder Asylstatus verlieren, wenn sie eine „Gefahr für die Allgemeinheit“ darstellen und zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wurden. Dies gelte jedoch nur dann, wenn sich die Strafe nicht aus mehreren Einzelstrafen zusammensetzt, teilte das Gericht gestern in Leipzig mit.

In dem vorliegenden Fall hatte ein 38-jähriger Mann aus der Türkei geklagt. Er hatte 1999 als syrisch-orthodoxer Christ in Deutschland Asyl erhalten. Seit seinem 14. Lebensjahr beging er zahlreiche Straftaten, die immer wieder mit Haftstrafen bis zu zwei Jahren geahndet wurden.

Im Jahr 2001 wurde er wegen versuchter räuberischer Erpressung, versuchter gefährlicher Körperverletzung, Beleidigung und Bedrohung rechtskräftig verurteilt. Die zu Grunde liegenden zwei Taten, die er im August und Oktober 2000 begangen hatte, wurden mit Einzelstrafen von zwei Jahren und zehn Monaten sowie sechs Monaten geahndet. Daraus wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren gebildet.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge widerrief daraufhin die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung des Klägers, um seinen Aufenthalt zu beenden. Eine Klage des Mannes dagegen wies das Hamburger Verwaltungsgericht ab, das dortige Oberverwaltungsgericht gab ihm allerdings Recht.

Das Bundesverwaltungsgericht schloss sich der Vorinstanz an, verwies den Fall gleichzeitig zurück. Das Oberverwaltungsgericht muss nun prüfen, inwieweit der Asylgrund des Mannes noch gilt: Die Lage für syrisch-orthodoxe Christen in der Türkei habe sich verbessert.  (epd) Aktenzeichen: BVerwG 10 C 17.12 – Urteil vom 31. Januar 2013