Homo-Paare: Zuschlag abgelehnt

Verfassungsgericht sieht keine Pflicht, Hetero- und Homoehen gleichzubehandeln. Schutz der Ehe hat Vorrang.

Homo-Paare dürfen benachteiligt werden. Bild: dpa

FREIBURG taz Der Gesetzgeber darf die Ehe gegenüber eingetragenen homosexuellen Partnerschaften bevorzugen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in einem am Freitag bekannt gemachten Beschluss entschieden. Abgelehnt wurde dabei die Klage einer lesbischen Beamtin, die einen Verheiratetenzuschlag erhalten wollte.

Verheirate Beamte bekommen laut Gesetz automatisch einen sogenannten Familienzuschlag von rund 100 Euro. Für Beamte in einer "eingetragenen Partnerschaft" ist dies aber nur vorgesehen, wenn sie den Partner unterhalten müssen, weil diesem weniger als rund 600 Euro pro Monat zur Verfügung stehen. Die Beamtin hielt dies für eine Diskriminierung und klagte - erfolglos - durch die Instanzen.

Auch beim Bundesverfassungsgericht hatte sie keinen Erfolg. Die Richter verwiesen auf Artikel 6 des Grundgesetzes, der den Staat verpflichtet, die Ehe besonders zu schützen und zu fördern. Dieser Auftrag berechtige den Gesetzgeber, die Ehe gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen. Verpflichtet ist er zu dieser Begünstigung freilich nicht.

Seit Rot-Grün die "eingetragenen Partnerschaft" für homosexuelle Paare eingeführt hat, können diese einen gemeinsamen Namen tragen und erhalten gewisse Schutzrechte im Miet-, Erb- und Ausländerrecht. Eine weitergehende Gleichstellung scheiterte jedoch am Unions-dominierten Bundesrat. Die Union klagte in Karlsruhe sogar gegen die "eingetragene Partnerschaft" für homosexuelle Paare, verlor aber im Jahr 2002. Die Verfassungsrichter stellten damals klar, dass es keine Verfassungspflicht gibt, die Ehe zu bevorzugen.

Dieser Linie blieb Karlsruhe am Freitag treu. Der Bundestag kann Homopaare also durchaus auch im Beamten- und Steuerrecht gleichstellen, muss es aber nicht. Das Verfassungsgericht entschied am Freitag zum ersten Mal über ein Klage von Homosexuellen auf eine über das Gesetz hinausgehende Gleichstellung (Az.: 2 BvR 855/06).

Der Lesben- und Schwulenverband Deutschlands hofft nun auf eine Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofs, die Anfang 2008 erwartet wird. Dort geht es um die Frage, ob eingetragene Homopartner vom Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente ausgeschlossen werden können.

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